§ 24 Bgld. LVBG 2013

Bgld. LVBG 2013 - Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt:

in der Entlohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

p1

p2

p3

p4

p5

Euro

1

2.451,52

2.409,56

2.371,32

2.331,22

2.290,90

2

2.493,16

2.445,60

2.403,30

2.356,49

2.309,47

3

2.535,02

2.481,52

2.435,82

2.381,98

2.327,93

4

2.576,77

2.517,34

2.468,67

2.407,03

2.346,38

5

2.618,41

2.553,27

2.501,08

2.432,30

2.364,29

6

2.660,71

2.589,09

2.533,05

2.457,68

2.382,86

7

2.702,57

2.624,58

2.565,14

2.483,06

2.401,43

8

2.744,43

2.660,39

2.597,66

2.508,55

2.419,56

9

2.786,51

2.696,43

2.630,07

2.533,71

2.438,02

10

2.834,40

2.736,85

2.665,63

2.563,95

2.460,99

11

2.880,10

2.772,99

2.698,40

2.589,65

2.479,76

12

2.927,58

2.810,25

2.730,80

2.615,34

2.498,53

13

2.977,17

2.849,29

2.763,38

2.640,82

2.517,08

14

3.026,39

2.888,84

2.796,41

2.666,63

2.535,85

15

3.079,37

2.932,70

2.832,81

2.695,75

2.557,62

16

3.130,00

2.975,43

2.868,13

2.721,46

2.576,22

17

3.181,35

3.017,99

2.904,57

2.747,77

2.595,06

18

3.232,82

3.060,56

2.942,14

2.774,25

2.614,10

19

3.284,24

3.103,84

2.980,27

2.800,57

2.632,83

20

3.335,27

3.147,62

3.018,64

2.827,62

2.651,71

21

3.361,13

3.169,64

3.037,93

2.841,62

2.661,34

  1. (2)Absatz 2Ergibt sich die Notwendigkeit, eine oder einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihr oder ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie oder er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.Ergibt sich die Notwendigkeit, eine oder einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch II versehen werden, so gebührt ihr oder ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie oder er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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