(1) Mit dem Erreichen der für die Neubemessung der Ergänzungszulage maßgebenden Entlohnungsstufe endet der Anspruch auf die bisherige Ergänzungszulage.
(2) Vertragsbedienstete, die auf Grund anderer Bestimmungen eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt einer höheren Entlohnungsgruppe beziehen, sind bei der Bemessung der Ergänzungszulagen nach den §§ 28 und 29 dienstrechtlich wie Vertragsbedienstete der entsprechend höheren Entlohnungsgruppe zu behandeln.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 tritt durch die Gewährung einer Ergänzungszulage nach § 28 oder § 29 in der dienstrechtlichen Stellung der Vertragsbediensteten keine Änderung ein.
(4) Vertragsbediensteten, deren Entgelt durch einen Sondervertrag gemäß § 83 geregelt wird, gebührt eine Ergänzungszulage nach § 28 oder § 29 nur, wenn dies im Sondervertrag vereinbart wird.
(4a) § 120c Abs. 3 LBBG 2001 ist in den Fällen der §§ 28 und 29 bis zur Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach § 120a Abs. 7 oder 8 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die §§ 28, 29 und 30 Abs. 1 bis 4 sind auf Vertragsbedienstete in den Kranken- und Pflegeanstalten nicht anzuwenden.
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