Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die §§ 31 bis 36 sind auf Vertragsbedienstete, die einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, auf die Dauer der Wirksamkeit der Dienstzuweisung nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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