(1) Ist eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, ihren oder seinen Dienst zu versehen, so hat sie oder er dies ohne Verzug der oder dem Vorgesetzten anzuzeigen und auf deren oder dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
(2) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die oder der wegen Krankheit vom Dienst abwesend ist, ist verpflichtet, sich auf Anordnung der oder des Vorgesetzten der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt die oder der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie oder er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf ihre oder seine Bezüge, es sei denn, sie oder er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
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