§ 9 Bgld. LSRG 2005 Sitzungsprotokoll

Bgld. LSRG 2005 - Burgenländisches Landessanitätsratsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Über jede Sitzung des Landessanitätsrates ist ein Sitzungsprotokoll zu verfassen.

(2) In das Sitzungsprotokoll sind für jeden Tagesordnungspunkt die Anträge, der wesentliche Inhalt von Berichten und Stellungnahmen sowie der Wortlaut der Beschlüsse aufzunehmen.

(3) Das Sitzungsprotokoll ist den Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmern zur Kenntnis zu bringen und bedarf der Genehmigung durch den Landessanitätsrat. Diese ist in der nächsten Sitzung des Landessanitätsrates einzuholen. Ergänzungs- oder Abänderungswünsche können schriftlich oder mündlich spätestens vor Beschlussfassung über das Sitzungsprotokoll eingebracht werden.

(4) Das Sitzungsprotokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen.

In Kraft seit 12.10.2005 bis 31.12.9999
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