Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Sind für die Beratung eines Tagesordnungspunktes Erhebungen an Ort und Stelle erforderlich, so kann die oder der Vorsitzende die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes aussetzen und einzelne Mitglieder mit der Durchführung der Erhebungen beauftragen.
In Kraft seit 12.10.2005 bis 31.12.9999
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