(1) Zur Beratung des Landeshauptmannes und der Landesregierung in den ihnen obliegenden Aufgaben des Gesundheitswesens wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Landessanitätsrat eingerichtet.
(2) Besondere bundes- oder landesgesetzlich vorgesehene Beratungs- und Begutachtungsbefugnisse des Landessanitätsrates bleiben von der Bestimmung des Abs. 1 unberührt.
(3) Der Landessanitätsrat hat auf Ersuchen des Landeshauptmannes oder der Landesregierung Empfehlungen in grundsätzlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zu erstatten. Er kann auch ohne Ersuchen tätig werden, wenn es sich um besondere Fragen des Gesundheitswesens handelt.
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