(1) Die Behandlung eines Tagesordnungspunktes beginnt mit dem Bericht.
(2) Die oder der Vorsitzende eröffnet nach dem Bericht die Diskussion. Nach Schluss der Beratung fasst die oder der Vorsitzende das Ergebnis zusammen, formuliert den Beschlussantrag und lässt darüber abstimmen. Die oder der Vorsitzende gibt ihre oder seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) Der Landessanitätsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die Mehrheit der weiteren ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Für einen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Beschlussantrages.
(4) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung über begründete Anträge im Umlaufweg durchführen. Dabei ist jedes Mitglied verpflichtet, seine Stimme binnen drei Tagen nach Einlangen der Aufforderung abzugeben. Ein Umlaufbeschluss ist nur gültig, wenn alle Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
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