Ist ein Mitglied in einer Angelegenheit die der Beschlussfassung des Landessanitätsrates unterliegt befangen (§ 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004), so ist es von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Im Zweifelsfalle hat darüber die oder der Vorsitzende endgültig zu entscheiden.
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