(1) Die Sitzungen des Landessanitätsrates finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, statt und sind nicht öffentlich. Der Landessanitätsrat kann den Sitzungen Experten zur Beratung bestimmter Angelegenheiten beiziehen und auch Ausschüsse für die Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten einsetzen.
(2) Die Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Anschluss der erforderlichen Unterlagen so zeitgerecht einzuberufen, dass - ausgenommen dringende Fälle - zwischen der Zustellung der Einladungen und dem Tag der Sitzung mindestens acht Tage liegen.
(3) Die oder der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest und leitet die Sitzung. Eine Ergänzung der Tagesordnung ist über begründeten Antrag eines ordentlichen Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(4) Der Landeshauptmann und das für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Mitglied der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Landessanitätsrates teilzunehmen.
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