Bei gehöriger Einberufung ist jedes Mitglied verpflichtet, an der anberaumten Sitzung des Landessanitätsrates teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht, die außerordentlichen Mitglieder nehmen an den Sitzungen nur mit beratender Stimme teil. Die Mitgliedschaft zum Landessanitätsrat ist ehrenamtlich.
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