(1) Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Landessanitätsrates ist die Vorständin oder der Vorstand der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung. Im Verhinderungsfall wird die Abteilungsvorständin durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter bzw. der Abteilungsvorstand durch seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter vertreten.
(2) Die Geschäfte des Landessanitätsrates werden von der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung im Amt der Burgenländischen Landesregierung besorgt. Alle einlangenden Geschäftsstücke sind unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Landessanitätsrates zu übermitteln.
(3) Die oder der Vorsitzende kann einen oder mehrere Tagesordnungspunkte einem Referenten zur mündlichen oder schriftlichen Berichterstattung zuweisen und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem über den Gegenstand beraten wird.
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