§ 69 Bgld. LSG Verfahren

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995, anzuwenden, sofern nicht in den §§ 71 Abs. 2 §§ 71abis 4, 73 Abs. 3 und 4 sowie 74 abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Soweit Verwaltungsverfahren auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, gelten die Regelungen gemäß Abs. 3.

(3) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen der §§ 70 , 71 Abs. 1, 72 undbis 73 Abs. 1 und 2 anzuwenden:

a)

Zulassung zu Eignungsprüfungen (§ 22);

b)

Aufnahme in die Schule (§§ 26 bis 28);

c)

Besuch von Pflichtgegenständen (§ 31);

d)

Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht (§ 32);

e)

Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 39 Abs. 3);

f)

Fernbleiben von der Schule (§ 49 Abs. 6);

g)

Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 51 Abs. 2).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.07.1997 bis 31.12.2013

(1) Die Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995, anzuwenden, sofern nicht in den §§ 71 Abs. 2 §§ 71abis 4, 73 Abs. 3 und 4 sowie 74 abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Soweit Verwaltungsverfahren auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, gelten die Regelungen gemäß Abs. 3.

(3) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen der §§ 70 , 71 Abs. 1, 72 undbis 73 Abs. 1 und 2 anzuwenden:

a)

Zulassung zu Eignungsprüfungen (§ 22);

b)

Aufnahme in die Schule (§§ 26 bis 28);

c)

Besuch von Pflichtgegenständen (§ 31);

d)

Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht (§ 32);

e)

Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 39 Abs. 3);

f)

Fernbleiben von der Schule (§ 49 Abs. 6);

g)

Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 51 Abs. 2).

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