§ 1 Bgld. LRHG Einrichtung eines Burgenländischen Landes-Rechnungshofs

Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Zur Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben wird der

Burgenländische Landes-Rechnungshof

(im Folgenden kurz als “Landes-Rechnungshof” bezeichnet) eingerichtet.

(2) Der Landes-Rechnungshof ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ein Organ des Landtags und als solches

1.

bei Erfüllung der ihm in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben an keine Weisungen von Organen der staatlichen Verwaltung gebunden und nurunmittelbar dem Landtag verantwortlich sowie

2.

zur Führung des Burgenländischen Landeswappens berechtigt.

(3) Der Landes-Rechnungshof hat seinen Sitz am Sitz des Burgenländischen Landtags.

(4) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Rechnungshofs (Art. 121 bis 128 B-VG) nicht berührt.

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 07.02.2002 bis 17.12.2013

(1) Zur Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben wird der

Burgenländische Landes-Rechnungshof

(im Folgenden kurz als “Landes-Rechnungshof” bezeichnet) eingerichtet.

(2) Der Landes-Rechnungshof ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ein Organ des Landtags und als solches

1.

bei Erfüllung der ihm in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben an keine Weisungen von Organen der staatlichen Verwaltung gebunden und nurunmittelbar dem Landtag verantwortlich sowie

2.

zur Führung des Burgenländischen Landeswappens berechtigt.

(3) Der Landes-Rechnungshof hat seinen Sitz am Sitz des Burgenländischen Landtags.

(4) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Rechnungshofs (Art. 121 bis 128 B-VG) nicht berührt.

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