(1) Die zuständige Stelle gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
1. | Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder § 8 Abs. 2 und 3; | |||||||||
2. | Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen, gegebenenfalls nach § 8 Abs. 3; | |||||||||
3. | gegebenenfalls Rechtsfolgen gemäß § 8 Abs. 1 und 4; | |||||||||
4. | die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe. |
(2) Die zuständige Stelle gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
1. | Beginn und Dauer der maßgeblichen Fristen nach den Verwaltungsvorschriften; | |||||||||
2. | Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen; | |||||||||
3. | die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe. |
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