§ 6 Bgld. LDLG Elektronisches Verfahren

Bgld. LDLG - Burgenländisches Landesdienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.

(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.

In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
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