§ 3 Bgld. LDLG Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

Bgld. LDLG - Burgenländisches Landesdienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat sowohl den Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringern als auch den Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienstleistungsempfängern folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.

Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Genehmigungsverfahren und Formalitäten;

2.

Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;

3.

Informationen über

a)

die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie

b)

die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;

4.

Informationen über die allgemein verfügbaren Rechtsbehelfe

a)

gegen Entscheidungen der Behörden sowie

b)

im Fall von Streitigkeiten

aa)

zwischen Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienstleistungsempfängern oder

bb)

zwischen Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringern untereinander;

5.

Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienstleistungsempfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.

(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienstleistungsempfänger an die zuständige Stellen oder Behörden zu verweisen.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

(4) Auf Anfrage hat der einheitliche Ansprechpartner einer Dienstleistungserbringerin oder einem Dienstleistungserbringer den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.

In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
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