(1) Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der §§ 14 bis 17 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.
(2) Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.
(3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den §§ 14 bis 17 angefordert oder übermittelt wurden.
(4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:
1. | Name, Kontaktdaten, Rechtsform, Niederlassung und Registereintragung der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers; | |||||||||
2. | Rechtmäßigkeit der Ausübung der Dienstleistung; | |||||||||
3. | Dokumente der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers wie etwa der Gesellschaftsvertrag; | |||||||||
4. | Vertretung der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers; | |||||||||
5. | Versicherungsschutz der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers; | |||||||||
6. | Konformitätsprüfungen und Zertifizierungsdienste; | |||||||||
7. | Ausrüstungsgegenstände; | |||||||||
8. | tatsächliches Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers und einer bestimmten Person; | |||||||||
9. | Insolvenz; | |||||||||
10. | gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringers oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft; | |||||||||
11. | Informationspflichten der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers; | |||||||||
12. | kommerzielle Kommunikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers im Sinne des Art. 4 Z 12 der Dienstleistungsrichtlinie; | |||||||||
13. | Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt auf Grund einer Dienstleistung; | |||||||||
14. | Informationen gemäß Abs. 2. |
(5) Informationen gemäß den §§ 14 bis 17 sind grundsätzlich im Wege des Binnenmarktinformationssystems der EU (IMI) auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.
(6) Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.
(7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.
(8) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.
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