§ 12 Bgld. LDLG Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

Bgld. LDLG - Burgenländisches Landesdienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Unionsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.

In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
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