§ 1 Bgld. LDLG Anwendungsbereich

Bgld. LDLG - Burgenländisches Landesdienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Dieses Gesetz gilt für Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie, die im Gebiet des Landes Burgenland von einer oder einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer angeboten werden oder angeboten werden sollen, soweit diese Dienstleistungen Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind.

In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
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