Burgenländisches Landesdienstleistungsgesetz (Bgld. LDLG) Fundstelle

Bgld. LDLG - Burgenländisches Landesdienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Gesetz vom 17. November 2011 über allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie im Land Burgenland (Burgenländisches Landesdienstleistungsgesetz - Bgld. LDLG)

StF: LGBl. Nr. 81/2011 (XX. Gp. RV 1306 AB 1310) [CELEX Nr. 32006L0123]

Änderung

LGBl. Nr. 24/2016 (XXI. Gp. RV 297 AB 333)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

 

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

 

2. Abschnitt
Einheitlicher Ansprechpartner

§ 2

Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

§ 3

Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

§ 4

Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

§ 5

Informationspflichten der Behörde

§ 6

Elektronisches Verfahren

§ 7

Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

 

3. Abschnitt
Genehmigungen

§ 8

Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung

§ 9

Empfangsbestätigung

 

4. Abschnitt‘
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

§ 10

Zuständigkeiten

§ 11

Verbindungsstelle

§ 12

Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

§ 13

Grundsätze

§ 14

Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Gebiet des Landes Burgenland niedergelassener Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer

§ 15

Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer

§ 16

Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

§ 17

Vorwarnungsmechanismus

 

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 18

Verweisungen

§ 19

Umsetzungshinweis

§ 20

Inkrafttreten

In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
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