§ 6 Bgld. LDHG Zuständigkeit der Bildungsdirektion

Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Dem Landesschulrat obliegt die(1) Die Durchführung der nicht in den §§ 2 und 3 angeführten Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit obliegt der Bildungsdirektion.

(2) Die Bildungsdirektion hat die Landesregierung regelmäßig über den Stellenplanvollzug zu unterrichten. Zeichnet sich die Gefahr der Überschreitung des vom Bund genehmigten Stellenplans ab, insbesondereso hat die Bildungsdirektion die Landesregierung ohne Verzug davon in Kenntnis zu setzen.

a)

die Versetzung eines Landeslehrers von einem Verwaltungsbezirk in den anderen (§ 19 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984);

b)

die Betrauung mit der Leitung einer Schule gemäß § 27 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

c)

die Verleihung von Amtstiteln gemäß § 55 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und die Antragstellung betreffend die Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen;

d)

die Verhängung der vorläufigen Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

e)

die Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 100 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

f)

die Verleihung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß § 26 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 mit den damit verbundenen Ernennungen auf eine andere Planstelle gemäß § 8 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984. Der Landesschulrat kann eine Leiterinnen- und Leiterstelle nur an eine Bewerberin oder einen Bewerber verleihen, die oder der im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates aufscheint;

g)

die vorübergehende Zuweisung von Landeslehrern gemäß § 21 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

h)

die Bewilligung des Diensttausches gemäß § 20 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

i)

die Stellungnahme in Angelegenheiten des Gnadenrechtes gemäß § 105 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

j)

die Erteilung von Dienstreiseaufträgen für Dienstreisen;

k)

die Anordnung von Mehrdienstleistungen gemäß § 43 Abs. 3 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und deren Überprüfung;

l)

die Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu drei Tagen gemäß § 57 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

m)

die Gewährung einer Pflegefreistellung gemäß § 59 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

n)

Ernennung gemäß § 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

o)

neuerliche Ausschreibung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß § 26 Abs. 6 letzter Satz Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

q)

Zuweisung von Landeslehrern an eine Schule gemäß § 19 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018

Dem Landesschulrat obliegt die(1) Die Durchführung der nicht in den §§ 2 und 3 angeführten Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit obliegt der Bildungsdirektion.

(2) Die Bildungsdirektion hat die Landesregierung regelmäßig über den Stellenplanvollzug zu unterrichten. Zeichnet sich die Gefahr der Überschreitung des vom Bund genehmigten Stellenplans ab, insbesondereso hat die Bildungsdirektion die Landesregierung ohne Verzug davon in Kenntnis zu setzen.

a)

die Versetzung eines Landeslehrers von einem Verwaltungsbezirk in den anderen (§ 19 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984);

b)

die Betrauung mit der Leitung einer Schule gemäß § 27 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

c)

die Verleihung von Amtstiteln gemäß § 55 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und die Antragstellung betreffend die Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen;

d)

die Verhängung der vorläufigen Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

e)

die Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 100 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

f)

die Verleihung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß § 26 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 mit den damit verbundenen Ernennungen auf eine andere Planstelle gemäß § 8 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984. Der Landesschulrat kann eine Leiterinnen- und Leiterstelle nur an eine Bewerberin oder einen Bewerber verleihen, die oder der im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates aufscheint;

g)

die vorübergehende Zuweisung von Landeslehrern gemäß § 21 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

h)

die Bewilligung des Diensttausches gemäß § 20 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

i)

die Stellungnahme in Angelegenheiten des Gnadenrechtes gemäß § 105 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

j)

die Erteilung von Dienstreiseaufträgen für Dienstreisen;

k)

die Anordnung von Mehrdienstleistungen gemäß § 43 Abs. 3 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und deren Überprüfung;

l)

die Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu drei Tagen gemäß § 57 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

m)

die Gewährung einer Pflegefreistellung gemäß § 59 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

n)

Ernennung gemäß § 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

o)

neuerliche Ausschreibung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß § 26 Abs. 6 letzter Satz Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;

q)

Zuweisung von Landeslehrern an eine Schule gemäß § 19 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984.

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