Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Zur Ahndung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 69 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen - mit Ausnahme der Verhängung der vorläufigen Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984 und der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 100 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984
- ist beim Landesschulratbei der Bildungsdirektion eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Der Disziplinarkommission gehören an:
a) | eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der | |||||||||
b) | eine oder ein vom | |||||||||
c) | eine Bedienstete/ein | |||||||||
d) | vier Vertreterinnen/Vertreter der |
(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Beamter des Amtes des LandesschulratesBediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Landesregierung als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter zu bestellen.
(1) Zur Ahndung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 69 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen - mit Ausnahme der Verhängung der vorläufigen Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984 und der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 100 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984
- ist beim Landesschulratbei der Bildungsdirektion eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Der Disziplinarkommission gehören an:
a) | eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der | |||||||||
b) | eine oder ein vom | |||||||||
c) | eine Bedienstete/ein | |||||||||
d) | vier Vertreterinnen/Vertreter der |
(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Beamter des Amtes des LandesschulratesBediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Landesregierung als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter zu bestellen.