§ 12 Bgld. LDHG Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen

Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Ahndung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 69 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen - mit Ausnahme der Verhängung der vorläufigen Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984 und der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 100 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984

- ist beim Landesschulratbei der Bildungsdirektion eine Disziplinarkommission einzurichten.

(2) Der Disziplinarkommission gehören an:

a)

eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Amtsdirektor des Landesschulrates oder sein Vertreter im AmteBildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender;,

b)

eine oder ein vom Landesschulrat aus dem KreiseLandeshauptmann bestellte rechtskundige Bedienstete /bestellter rechtskundiger Bediensteter der Pflichtschulinspektorinnen und Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen bestelltes MitgliedBildungsdirektion oder dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;des Amtes der Burgenländischen Landesregierung,

c)

eine Bedienstete/ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates oder des AmtesBediensteter der Landesregierung oder dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;Schulaufsicht für allgemein bildende Pflichtschulen der Bildungsdirektion,

d)

vier Vertreterinnen/Vertreter der LandeslehrerLehrpersonen für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulenallgemein bildende Pflichtschulen.

(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Beamter des Amtes des LandesschulratesBediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Landesregierung als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018

(1) Zur Ahndung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 69 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen - mit Ausnahme der Verhängung der vorläufigen Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984 und der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 100 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984

- ist beim Landesschulratbei der Bildungsdirektion eine Disziplinarkommission einzurichten.

(2) Der Disziplinarkommission gehören an:

a)

eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Amtsdirektor des Landesschulrates oder sein Vertreter im AmteBildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender;,

b)

eine oder ein vom Landesschulrat aus dem KreiseLandeshauptmann bestellte rechtskundige Bedienstete /bestellter rechtskundiger Bediensteter der Pflichtschulinspektorinnen und Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen bestelltes MitgliedBildungsdirektion oder dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;des Amtes der Burgenländischen Landesregierung,

c)

eine Bedienstete/ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates oder des AmtesBediensteter der Landesregierung oder dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;Schulaufsicht für allgemein bildende Pflichtschulen der Bildungsdirektion,

d)

vier Vertreterinnen/Vertreter der LandeslehrerLehrpersonen für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulenallgemein bildende Pflichtschulen.

(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Beamter des Amtes des LandesschulratesBediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Landesregierung als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter zu bestellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten