§ 3 Bgld. LBG (weggefallen)

Burgenländisches Landesbezügegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

1.

den Landeshauptmann

178,73%

2.

den Landeshauptmannstellvertreter

169,23%

3.

ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann

noch Landeshauptmannstellvertreter ist

159,73%

4.

den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

131,24%

5.

einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

121,75%

6.

den Direktor des Landes-Rechnungshofes

102,75%

7.

den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

93,26%

8.

den 2. Präsidenten und den 3. Präsidenten des Landtages

83,76%

9.

einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

83,76%

10.

(entfallen mit LGBl. Nr. 12/2022)

11.

(entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)

12.

einen Abgeordneten zum Landtag

64,77%

13.

(entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)

des Ausgangsbetrages nach § 2§ 3 Bgld. LBG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023

1.

den Landeshauptmann

178,73%

2.

den Landeshauptmannstellvertreter

169,23%

3.

ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann

noch Landeshauptmannstellvertreter ist

159,73%

4.

den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

131,24%

5.

einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

121,75%

6.

den Direktor des Landes-Rechnungshofes

102,75%

7.

den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

93,26%

8.

den 2. Präsidenten und den 3. Präsidenten des Landtages

83,76%

9.

einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

83,76%

10.

(entfallen mit LGBl. Nr. 12/2022)

11.

(entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)

12.

einen Abgeordneten zum Landtag

64,77%

13.

(entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)

des Ausgangsbetrages nach § 2§ 3 Bgld. LBG seit 31.12.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten