§ 2 Bgld. LBG Ausgangsbeträge

Burgenländisches Landesbezügegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 9 872,57 Euro.
  2. (2)Absatz 2Der Ausgangsbetrag für den Benützungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 sowie die Vergütung für Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 beträgt 11 328,40634,27 Euro.Der Ausgangsbetrag für den Benützungsbeitrag gemäß Paragraph 8, Absatz 2, sowie die Vergütung für Aufwendungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 beträgt 11 328,40634,27 Euro.
  3. (3)Absatz 3Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsDer Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 9 872,57 Euro.
  2. (2)Absatz 2Der Ausgangsbetrag für den Benützungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 sowie die Vergütung für Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 beträgt 11 328,40634,27 Euro.Der Ausgangsbetrag für den Benützungsbeitrag gemäß Paragraph 8, Absatz 2, sowie die Vergütung für Aufwendungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 beträgt 11 328,40634,27 Euro.
  3. (3)Absatz 3Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten