(1) Gemeindegut ist jedes Gemeindeeigentum, das der gemeinschaftlichen Nutzung durch einen bestimmten Kreis von Berechtigten gewidmet ist.
(2) Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder nachgewiesenen Rechtstiteln anderes ergibt, darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfs notwendig ist.
(3) Der Gemeinderat kann auf Grund und im Rahmen der bestehenden geltenden Übung und unter Beachtung der Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes Satzungen über die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindeguts festsetzen. In diesen Satzungen sind Art und Ausmaß des Nutzungsrechts und der Kreis der Berechtigten zu umschreiben.
(4) Die mit dem Bestand und der Nutzung des Gemeindeguts verbundenen Auslagen aller Art (wie Steuern, zur Erhaltung und Erhöhung der Ertragsfähigkeit erforderliche Aufwendungen, Betriebskosten) sind zunächst aus dem Ertrag des Gemeindeguts zu decken. Auslagen, die darüber hinausgehen, sind von den Nutzungsberechtigten anteilmäßig aufzubringen; sind jedoch der Gemeinde Erträgnisse im Sinne des Abs. 5 zugeflossen, so ist die Gemeinde verpflichtet diese Auslagen bis zur Höhe jenes Betrags zu tragen, der ihr innerhalb der letzten drei Jahre zugeflossen ist. Die von den Nutzungsberechtigten danach aufzubringenden Auslagen hat der Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.
(5) Der Ertrag des Gemeindeguts, der sich nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigt, fließt der Gemeinde zu.
(6) Über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindeguts entscheidet der Gemeinderat.
(7) Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform werden durch Abs. 1 bis 6 nicht berührt.
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