§ 15 Bgld. KJHG

Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Kinder- und JugendhilfeträgerDie Landesregierung hat durch kurz-, mittel- und langfristige Planung dafür vorzusorgen, dass erforderliche Dienste und Leistungen im notwendigen, regional abgestimmten Ausmaß zur Verfügung stehen.

(2) In der Planung sind jedenfalls zu berücksichtigen:

1.

regionale und soziale Strukturen;

2.

BevölkerungsentwicklungStruktur, Entwicklung und Problemlagen der Bevölkerung;

3.

gesellschaftliche Entwicklungen;

4.

Evaluierung des bestehenden Angebots;

5.

künftig zu erwartende Bedarfe an Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe;

6.

Prüfung der Notwendigkeit neuer und des Ausbaus bestehender Angebote;

7.

wissenschaftliche Erkenntnisse und fachliche Standards.

Stand vor dem 24.11.2021

In Kraft vom 01.12.2013 bis 24.11.2021

(1) Der Kinder- und JugendhilfeträgerDie Landesregierung hat durch kurz-, mittel- und langfristige Planung dafür vorzusorgen, dass erforderliche Dienste und Leistungen im notwendigen, regional abgestimmten Ausmaß zur Verfügung stehen.

(2) In der Planung sind jedenfalls zu berücksichtigen:

1.

regionale und soziale Strukturen;

2.

BevölkerungsentwicklungStruktur, Entwicklung und Problemlagen der Bevölkerung;

3.

gesellschaftliche Entwicklungen;

4.

Evaluierung des bestehenden Angebots;

5.

künftig zu erwartende Bedarfe an Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe;

6.

Prüfung der Notwendigkeit neuer und des Ausbaus bestehender Angebote;

7.

wissenschaftliche Erkenntnisse und fachliche Standards.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten