(1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung in kulturellen Angelegenheiten sowie den Angelegenheiten der Förderung der kulturellen Tätigkeit wird beim Amt der Landesregierung je ein Kulturbeirat für folgende Bereiche eingerichtet:
1. | bildende Kunst | |||||||||
2. | Musik | |||||||||
3. | Literatur und darstellende Kunst | |||||||||
4. | Erwachsenenbildung | |||||||||
5. | Volkskultur und kulturelles Erbe (Heimat- und Brauchtumspflege) | |||||||||
6. | Baukultur und Ortsbildpflege |
(2) Den Kulturbeiräten gehören mindestens fünf und maximal acht in den im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Bereichen tätige oder sonst fachlich befähigte Mitglieder an. Diese Mitglieder sind von der Landesregierung über Vorschlag des für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu bestellen.
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