§ 5 Bgld. KFG Kulturbeiräte

Bgld. KFG - Burgenländisches Kulturförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
  1. (1)Absatz einsZur fachlichen Beratung der Landesregierung sowie der Kulturförderung Burgenland GmbH in kulturellen Angelegenheiten sowie den Angelegenheiten der Förderung der kulturellen Tätigkeit wird beim Amt der Landesregierung je ein Kulturbeirat für folgende Bereiche eingerichtet:
    1. 1.Ziffer einsBildende Kunst
    2. 2.Ziffer 2Musik
    3. 3.Ziffer 3Literatur und darstellende Kunst
    4. 4.Ziffer 4Museumswesen, Archivwesen und Wissenschaft
    5. 5.Ziffer 5Volksgruppen, Volkskultur und kulturelles Erbe (Heimat- und Brauchtumspflege)
    6. 6.Ziffer 6Baukultur und Ortsbildpflege
    7. 7.Ziffer 7Kulturinitiativen und spartenübergreifende Kultur
  2. (2)Absatz 2Den Kulturbeiräten gehören mindestens fünf und maximal acht in den im Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Bereichen tätige oder sonst fachlich befähigte Mitglieder an. Diese Mitglieder sind von der Landesregierung über Vorschlag des für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu bestellen.Den Kulturbeiräten gehören mindestens fünf und maximal acht in den im Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Bereichen tätige oder sonst fachlich befähigte Mitglieder an. Diese Mitglieder sind von der Landesregierung über Vorschlag des für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu bestellen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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