§ 2 Bgld. KFG Bereiche der Förderung

Bgld. KFG - Burgenländisches Kulturförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Im Sinne des § 1 sind insbesondere zu fördern:

1.

Betrieb kultureller Einrichtungen

2.

Kulturelles Ausstellungswesen

3.

Bildende Kunst

4.

Büchereiwesen

5.

Darstellende Kunst

6.

Denkmal- und Ortsbildpflege

7.

Erwachsenenbildung

8.

Festspiele

9.

Film- und Fotowesen

10.

Gedenkfeiern und Feste

11.

Volkskultur und kulturelles Erbe (Heimat- und Brauchtumspflege)

12.

Kulturaustausch

13.

Literatur

14.

Medien

15.

Museumswesen

16.

Musik

17.

Schöpferische Freizeitgestaltung und Kulturanimation

18.

Volkskunst

19.

Wissenschaft und Forschung

20.

Wissenschaftliches Archiv- und Bibliothekswesen

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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