Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. KFG

Burgenländisches Kulturförderungsgesetz

Bgld. KFG
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Stand der Gesetzesgebung: 05.03.2022
Gesetz vom 4. Dezember 1980 zur Förderung der kulturellen Tätigkeit (Burgenländisches Kulturförderungsgesetz)

StF: LGBl. Nr. 9/1981 (XIII. Gp. RV 98 AB 126)

§ 1 Bgld. KFG Förderung der kulturellen Tätigkeit


(1) Kultur ist die Gesamtheit der menschlichen Bestrebungen, die Lebensbedingungen und Lebensformen der Gesellschaft nach ethischen, ästhetischen und humanen Werten zu gestalten und zu verbessern.

(2) Das Land als Träger von Privatrechten hat kulturelle Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 zu fördern, soweit sie im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung liegen. Es hat daher das kulturelle Erbe der Vergangenheit zu pflegen, das zeitgenössische kulturelle Schaffen zu fördern, die schöpferische Selbstentfaltung der Persönlichkeit durch kulturelle Betätigung zu unterstützen, die kulturellen Errungenschaften und Einrichtungen der Bevölkerung allgemein zugänglich zu machen und das Verständnis für sie zu wecken sowie alle Bestrebungen zu unterstützen, die der weiteren Humanisierung der Gesellschaft dienen. Insbesondere sollen lokale und regionale Kulturaktivitäten, welche auch geeignet sind, die Förderung des Gemeinschaftslebens zu unterstützen, gefördert werden.

(2a) Das Land soll nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen insbesondere auch Anregungen zu kultureller Tätigkeit und diesbezügliche Beratung, Information und Hilfestellung leisten. Es soll nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen Veranstaltungen (wie öffentliche Diskussionen, Ausstellungen, Aufführungen, öffentliche Präsentationen) abhalten, Maßnahmen zu kulturpolitischen Schwerpunkten setzen, eigene Rechtsträger für kulturelles Handeln gründen, kulturwissenschaftliche Untersuchungen beauftragen sowie die Öffentlichkeit informieren. Darüber hinaus kann das Land Entwicklungspläne für die einzelnen kulturellen Bereiche erstellen.

(3) Das kulturelle Schaffen ist frei. Die Kulturförderung stellt einen Beitrag zur Sicherung dieser Freiheit dar.

(4) Förderungen sind nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

§ 2 Bgld. KFG Bereiche der Förderung


Im Sinne des § 1 sind insbesondere zu fördern:

1.

Betrieb kultureller Einrichtungen

2.

Kulturelles Ausstellungswesen

3.

Bildende Kunst

4.

Büchereiwesen

5.

Darstellende Kunst

6.

Denkmal- und Ortsbildpflege

7.

Erwachsenenbildung

8.

Festspiele

9.

Film- und Fotowesen

10.

Gedenkfeiern und Feste

11.

Volkskultur und kulturelles Erbe (Heimat- und Brauchtumspflege)

12.

Kulturaustausch

13.

Literatur

14.

Medien

15.

Museumswesen

16.

Musik

17.

Schöpferische Freizeitgestaltung und Kulturanimation

18.

Volkskunst

19.

Wissenschaft und Forschung

20.

Wissenschaftliches Archiv- und Bibliothekswesen

§ 3 Bgld. KFG Arten der Förderung


(1) Die Förderung kultureller Tätigkeit kann insbesondere durch

1.

Gewährung von Subventionen (zB Druckkostenzuschüsse, Stipendien, Ehrengaben, Förderungs- und Anerkennungspreise und dgl.)

2.

Gewährung von Annuitäten-, Zinsen-, Kreditkostenzuschüssen sowie Übernahme von Ausfallshaftungen

3.

Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben

4.

Vergabe von Aufträgen

5.

Erwerb von Werken kultureller Bedeutung

6.

Durchführung von kulturellen Veranstaltungen

7.

Beratung und Hilfeleistung bei kulturellen Vorhaben

8.

Herausgabe von kulturellen und wissenschaftlichen Schriften

9.

Herstellung von Filmen, Diapositiven, Fotoreproduktionen und Tonträgern

10.

Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Kultur und Wissenschaft sowie deren Vermittlung

11.

Errichtung und Bereitstellung öffentlicher Gebäude und Einrichtungen (zB Kultur- und Bildungszentren)

erfolgen.

(2) Die Förderung kann natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die für das kulturelle Leben von Bedeutung sind.

(3) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist ein angemessener Teil der Bausumme für die künstlerische Ausgestaltung zu verwenden.

§ 4 Bgld. KFG Allgemeine Grundsätze der Förderung


(1) Bei der Gewährung der Förderung hat das Land folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Unabhängigkeit und Freiheit des Handelns in der gegebenen Vielfalt

2.

Möglichkeit jedes Menschen in jeder Region des Landes auf Teilnahme am kulturellen Prozess

3.

Erfordernis einer zur Kritik befähigten Öffentlichkeit

4.

Offenheit gegenüber neuen kulturellen Entwicklungen im Inland und Ausland

5.

adäquate Förderung des gegenwärtigen künstlerischen Schaffens entsprechend seinem Anteil am kulturellen Prozess unter Beachtung der gegebenen Vielfalt

6.

Kooperation mit österreichischen und ausländischen Regionen.

(2) Förderungen dürfen nur für Vorhaben und Tätigkeiten gewährt werden, die nicht gegen die guten Sitten, geltendes Recht der Europäischen Union oder gegen geltende Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich oder des Landes Burgenland verstoßen.

(3) Die Förderung kann für ein besonderes Vorhaben im Bereich der kulturellen Tätigkeit oder für die allgemeine Tätigkeit der Person oder Einrichtung gegeben werden.

(4) Zur Festlegung der weitergehenden Voraussetzungen und des Verfahrensablaufes für die Gewährung von Förderungen sind von der Landesregierung Richtlinien zu erlassen, die im Landesamtsblatt zu veröffentlichen sind. Die Richtlinien haben insbesondere

1.

die Voraussetzungen für das Förderungsbegehren sowie

2.

die Auflagen und Bedingungen, die Voraussetzung für eine Förderung sind, wie insbesondere:

a)

Verantwortlichkeit des Förderungswerbers für seine Angaben, Einhaltung der geschätzten Kosten, Durchführung des Vorhabens und widmungsgemäße Verwendung der Förderung

b)

den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung einer angenommenen Förderung

c)

Regelungen über Evaluierung, aliquote Kürzung oder Verpflichtung zur Rückzahlung der Förderung

zu regeln.

(5) Vor der Gewährung einer Förderung ist zu überprüfen, ob der Förderungswerber über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen und künstlerischen Voraussetzungen verfügt und ob der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung für eine eventuell erfolgte Förderung bereits erbracht worden ist.

(6) Die Landesregierung kann sich bei der Beurteilung eines Förderungsansuchens des Sachverständigenwissens einer diesbezüglich qualifizierten Einzelperson innerhalb oder außerhalb des Amtes der Landesregierung, des Kulturbeirates, eines Gutachtergremiums oder eines Dachverbandes eines Teilbereiches der Kultur bedienen. Das Gutachten ist in einer angemessenen Frist zu erbringen.

(7) Die Landesregierung und ihre Kontrollinstanzen sowie von ihr hierzu beauftragte Organe, haben das Recht, in sämtliche das geförderte Vorhaben betreffende Unterlagen Einsicht zu nehmen. Zudem obliegt dem Landes-Rechnungshof die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Wirksamkeit der vom Land gewährten finanziellen Förderungen.

(8) Durch die Förderung der kulturellen Betätigung nach diesem Gesetz wird die Förderung der Kultur durch andere öffentliche Förderungsträger sowie die private Förderungstätigkeit nicht berührt. Eine Abstimmung der Förderungsmaßnahmen mit solchen anderer Förderungsträger ist aber anzustreben.

(9) Auf die Gewährung einer Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 5 Bgld. KFG Kulturbeiräte


(1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung in kulturellen Angelegenheiten sowie den Angelegenheiten der Förderung der kulturellen Tätigkeit wird beim Amt der Landesregierung je ein Kulturbeirat für folgende Bereiche eingerichtet:

1.

bildende Kunst

2.

Musik

3.

Literatur und darstellende Kunst

4.

Erwachsenenbildung

5.

Volkskultur und kulturelles Erbe (Heimat- und Brauchtumspflege)

6.

Baukultur und Ortsbildpflege

(2) Den Kulturbeiräten gehören mindestens fünf und maximal acht in den im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Bereichen tätige oder sonst fachlich befähigte Mitglieder an. Diese Mitglieder sind von der Landesregierung über Vorschlag des für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu bestellen.

§ 6 Bgld. KFG


(1) Die Amtsdauer der im § 5 Abs. 2 genannten Mitglieder der Kulturbeiräte richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Die Mitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt worden sind.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 scheidet ein Mitglied der Kulturbeiräte aus durch:

1.

Tod

2.

Verzicht

3.

Widerruf der Bestellung

Der Verzicht ist dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Vorsitzenden wirksam. Scheidet ein Mitglied aus, ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(3) Die Mitgliedschaft zu den Kulturbeiräten ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben gegenüber dem Land Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VI geltenden Vorschriften.

(4) Die erstmalige Einberufung der Kulturbeiräte erfolgt durch das für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung. Bei dieser Sitzung haben die Mitglieder aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Anlässlich der ersten Sitzung haben sich die Kulturbeiräte eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.

(5) Die Einberufung der Kulturbeiräte obliegt dem Vorsitzenden. Sie sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen.

(6) Ein Kulturbeirat ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt.

(7) Die Kulturbeiräte sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.

(8) Das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung sowie der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für den jeweiligen Bereich (§ 5 Abs. 1) zuständige Abteilungsvorstand oder ein von diesem bevollmächtigter Bediensteter sind berechtigt, an den Sitzungen der Kulturbeiräte teilzunehmen.

(9) Das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung sowie die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilungsvorstände sind in den Kulturbeiräten nicht stimmberechtigt.

(10) Die Kulturbeiräte fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(11) Die Kulturbeiräte geben sich ihre Geschäftsordnung mit Beschluss bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder.

(12) Die Geschäftsstelle der Kulturbeiräte ist die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Förderung der Kultur zuständige Abteilung.

§ 7 Bgld. KFG Kulturberichte


Die Landesregierung hat jährlich einen Kulturbericht mit einer Darlegung der auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres herauszugeben. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dieser Bericht ist zudem den Kulturbeiräten zu übermitteln.

§ 8 Bgld. KFG


(1) § 1 Abs. 2, 2a und 4, §§ 2, 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, 4, 7, 8 und 11 und § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(3) § 6 Abs. 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(4) § 6 Abs. 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Burgenländisches Kulturförderungsgesetz (Bgld. KFG) Fundstelle


Gesetz vom 4. Dezember 1980 zur Förderung der kulturellen Tätigkeit (Burgenländisches Kulturförderungsgesetz)

StF: LGBl. Nr. 9/1981 (XIII. Gp. RV 98 AB 126)

Änderung

LGBl. Nr. 81/2016 (XXI. Gp. RV 648 AB 670)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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