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(1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung in kulturellen Angelegenheiten sowie den Angelegenheiten der Förderung der kulturellen Tätigkeit wird beim Amt der Landesregierung je ein Kulturbeirat für folgende Bereiche eingerichtet:
| bildende Kunst | |||||||||
| Musik | |||||||||
| Literatur und darstellende Kunst | |||||||||
| Erwachsenenbildung | |||||||||
| Volkskultur und kulturelles Erbe (Heimat- und Brauchtumspflege | |||||||||
| Baukultur und Ortsbildpflege |
(2) Den Kulturbeiräten gehören mindestens fünf und maximal acht in den im Abs. 1 lit. aZ 1 bis f6 genannten Bereichen tätige oder sonst fachlich befähigte Mitglieder an. Diese Mitglieder sind von der Landesregierung nach Anhörung der überregionalen Kultur- und Bildungsvereinigungen über Vorschlag des für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu bestellen.
(1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung in kulturellen Angelegenheiten sowie den Angelegenheiten der Förderung der kulturellen Tätigkeit wird beim Amt der Landesregierung je ein Kulturbeirat für folgende Bereiche eingerichtet:
| bildende Kunst | |||||||||
| Musik | |||||||||
| Literatur und darstellende Kunst | |||||||||
| Erwachsenenbildung | |||||||||
| Volkskultur und kulturelles Erbe (Heimat- und Brauchtumspflege | |||||||||
| Baukultur und Ortsbildpflege |
(2) Den Kulturbeiräten gehören mindestens fünf und maximal acht in den im Abs. 1 lit. aZ 1 bis f6 genannten Bereichen tätige oder sonst fachlich befähigte Mitglieder an. Diese Mitglieder sind von der Landesregierung nach Anhörung der überregionalen Kultur- und Bildungsvereinigungen über Vorschlag des für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu bestellen.