§ 5 Bgld. KFG Kulturbeiräte

Burgenländisches Kulturförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung in kulturellen Angelegenheiten sowie den Angelegenheiten der Förderung der kulturellen Tätigkeit wird beim Amt der Landesregierung je ein Kulturbeirat für folgende Bereiche eingerichtet:

1.

bildende Kunst

2.

Musik

3.

Literatur und darstellende Kunst

4.

Erwachsenenbildung

5.

Volkskultur und kulturelles Erbe (Heimat- und Brauchtumspflege)

6.

Baukultur und Ortsbildpflege

(2) Den Kulturbeiräten gehören mindestens fünf und maximal acht in den im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Bereichen tätige oder sonst fachlich befähigte Mitglieder an. Diese Mitglieder sind von der Landesregierung über Vorschlag des für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu bestellen.

  1. (1)Absatz einsZur fachlichen Beratung der Landesregierung sowie der Kulturförderung Burgenland GmbH in kulturellen Angelegenheiten sowie den Angelegenheiten der Förderung der kulturellen Tätigkeit wird beim Amt der Landesregierung je ein Kulturbeirat für folgende Bereiche eingerichtet:
    1. 1.Ziffer einsBildende Kunst
    2. 2.Ziffer 2Musik
    3. 3.Ziffer 3Literatur und darstellende Kunst
    4. 4.Ziffer 4Museumswesen, Archivwesen und Wissenschaft
    5. 5.Ziffer 5Volksgruppen, Volkskultur und kulturelles Erbe (Heimat- und Brauchtumspflege)
    6. 6.Ziffer 6Baukultur und Ortsbildpflege
    7. 7.Ziffer 7Kulturinitiativen und spartenübergreifende Kultur
  2. (2)Absatz 2Den Kulturbeiräten gehören mindestens fünf und maximal acht in den im Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Bereichen tätige oder sonst fachlich befähigte Mitglieder an. Diese Mitglieder sind von der Landesregierung über Vorschlag des für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu bestellen.Den Kulturbeiräten gehören mindestens fünf und maximal acht in den im Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Bereichen tätige oder sonst fachlich befähigte Mitglieder an. Diese Mitglieder sind von der Landesregierung über Vorschlag des für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2025
(1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung in kulturellen Angelegenheiten sowie den Angelegenheiten der Förderung der kulturellen Tätigkeit wird beim Amt der Landesregierung je ein Kulturbeirat für folgende Bereiche eingerichtet:

1.

bildende Kunst

2.

Musik

3.

Literatur und darstellende Kunst

4.

Erwachsenenbildung

5.

Volkskultur und kulturelles Erbe (Heimat- und Brauchtumspflege)

6.

Baukultur und Ortsbildpflege

(2) Den Kulturbeiräten gehören mindestens fünf und maximal acht in den im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Bereichen tätige oder sonst fachlich befähigte Mitglieder an. Diese Mitglieder sind von der Landesregierung über Vorschlag des für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu bestellen.

  1. (1)Absatz einsZur fachlichen Beratung der Landesregierung sowie der Kulturförderung Burgenland GmbH in kulturellen Angelegenheiten sowie den Angelegenheiten der Förderung der kulturellen Tätigkeit wird beim Amt der Landesregierung je ein Kulturbeirat für folgende Bereiche eingerichtet:
    1. 1.Ziffer einsBildende Kunst
    2. 2.Ziffer 2Musik
    3. 3.Ziffer 3Literatur und darstellende Kunst
    4. 4.Ziffer 4Museumswesen, Archivwesen und Wissenschaft
    5. 5.Ziffer 5Volksgruppen, Volkskultur und kulturelles Erbe (Heimat- und Brauchtumspflege)
    6. 6.Ziffer 6Baukultur und Ortsbildpflege
    7. 7.Ziffer 7Kulturinitiativen und spartenübergreifende Kultur
  2. (2)Absatz 2Den Kulturbeiräten gehören mindestens fünf und maximal acht in den im Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Bereichen tätige oder sonst fachlich befähigte Mitglieder an. Diese Mitglieder sind von der Landesregierung über Vorschlag des für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu bestellen.Den Kulturbeiräten gehören mindestens fünf und maximal acht in den im Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Bereichen tätige oder sonst fachlich befähigte Mitglieder an. Diese Mitglieder sind von der Landesregierung über Vorschlag des für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu bestellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten