(1) Die Förderung kultureller Tätigkeit kann insbesondere durch
1. | Gewährung von Subventionen (zB Druckkostenzuschüsse, Stipendien, Ehrengaben, Förderungs- und Anerkennungspreise und dgl.) | |||||||||
2. | Gewährung von Annuitäten-, Zinsen-, Kreditkostenzuschüssen sowie Übernahme von Ausfallshaftungen | |||||||||
3. | Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben | |||||||||
4. | Vergabe von Aufträgen | |||||||||
5. | Erwerb von Werken kultureller Bedeutung | |||||||||
6. | Durchführung von kulturellen Veranstaltungen | |||||||||
7. | Beratung und Hilfeleistung bei kulturellen Vorhaben | |||||||||
8. | Herausgabe von kulturellen und wissenschaftlichen Schriften | |||||||||
9. | Herstellung von Filmen, Diapositiven, Fotoreproduktionen und Tonträgern | |||||||||
10. | Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Kultur und Wissenschaft sowie deren Vermittlung | |||||||||
11. | Errichtung und Bereitstellung öffentlicher Gebäude und Einrichtungen (zB Kultur- und Bildungszentren) | |||||||||
erfolgen. |
(2) Die Förderung kann natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die für das kulturelle Leben von Bedeutung sind.
(3) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist ein angemessener Teil der Bausumme für die künstlerische Ausgestaltung zu verwenden.
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