Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsDie Förderung kultureller Tätigkeit kann insbesondere durch
1.Ziffer einsGewährung von Subventionen (zB Druckkostenzuschüsse, Stipendien, Ehrengaben, Förderungs- und Anerkennungspreise und dgl.)
2.Ziffer 2Gewährung von Annuitäten-, Zinsen-, Kreditkostenzuschüssen sowie Übernahme von Ausfallshaftungen
3.Ziffer 3Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben
4.Ziffer 4Vergabe von Aufträgen
5.Ziffer 5Erwerb von Werken kultureller Bedeutung
6.Ziffer 6Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
7.Ziffer 7Beratung und Hilfeleistung bei kulturellen Vorhaben
8.Ziffer 8Herausgabe von kulturellen und wissenschaftlichen Schriften
9.Ziffer 9Herstellung von Film-, Ton- und Bildmedien
10.Ziffer 10Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Kultur und Wissenschaft sowie deren Vermittlung
11.Ziffer 11Errichtung und Bereitstellung öffentlicher Gebäude und Einrichtungen (zB Kultur- und Bildungszentren)
erfolgen.
(2)Absatz 2Die Förderung kann natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die für das kulturelle Leben von Bedeutung sind.
(3)Absatz 3Bei der Errichtung von baulichen Anlagen des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist ein angemessener Teil der Bausumme für die künstlerische Ausgestaltung zu verwenden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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