§ 6 Bgld. KFG Amtsdauer, Geschäftsführung

Bgld. KFG - Burgenländisches Kulturförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Amtsdauer der im § 5 Abs. 2 genannten Mitglieder der Kulturbeiräte richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Die Mitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt worden sind.Die Amtsdauer der im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Mitglieder der Kulturbeiräte richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Die Mitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt worden sind.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 scheidet ein Mitglied der Kulturbeiräte aus durch:Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, scheidet ein Mitglied der Kulturbeiräte aus durch:
    1. 1.Ziffer einsTod
    2. 2.Ziffer 2Verzicht
    3. 3.Ziffer 3Widerruf der Bestellung
    Der Verzicht ist dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Vorsitzenden wirksam. Scheidet ein Mitglied aus, ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zu den Kulturbeiräten ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben gegenüber dem Land Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der Reisekosten nach dem amtlichen Kilometergeld.
  4. (4)Absatz 4Die erstmalige Einberufung der Kulturbeiräte erfolgt durch das für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung. Bei dieser Sitzung haben die Mitglieder aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Anlässlich der ersten Sitzung haben sich die Kulturbeiräte eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
  5. (5)Absatz 5Die Einberufung der Kulturbeiräte obliegt der Geschäftsstelle. Sie sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen.
  6. (6)Absatz 6Ein Kulturbeirat ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt.
  7. (7)Absatz 7Die Kulturbeiräte sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.
  8. (8)Absatz 8Das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen der Kulturbeiräte teilzunehmen. In den Förderbereichen, die gemäß § 4a Abs. 1 der Kulturförderung Burgenland GmbH zur Abwicklung übertragen wurden, sind die von der Geschäftsführung der Kulturförderung Burgenland GmbH zur Ausübung der in § 4a genannten Aufgaben bestimmten Mitarbeiter berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei allen anderen Bereichen ist der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für den jeweiligen Bereich (§ 5 Abs. 1) zuständige Abteilungsvorstand oder ein von diesem bevollmächtigter Bediensteter berechtigt, an den Sitzungen der Kulturbeiräte teilzunehmen.Das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen der Kulturbeiräte teilzunehmen. In den Förderbereichen, die gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, der Kulturförderung Burgenland GmbH zur Abwicklung übertragen wurden, sind die von der Geschäftsführung der Kulturförderung Burgenland GmbH zur Ausübung der in Paragraph 4 a, genannten Aufgaben bestimmten Mitarbeiter berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei allen anderen Bereichen ist der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für den jeweiligen Bereich (Paragraph 5, Absatz eins,) zuständige Abteilungsvorstand oder ein von diesem bevollmächtigter Bediensteter berechtigt, an den Sitzungen der Kulturbeiräte teilzunehmen.
  9. (9)Absatz 9Die in § 6 Abs. 8 angeführten Sitzungsteilnehmer sind in den Kulturbeiräten nicht stimmberechtigt.Die in Paragraph 6, Absatz 8, angeführten Sitzungsteilnehmer sind in den Kulturbeiräten nicht stimmberechtigt.
  10. (10)Absatz 10Die Kulturbeiräte fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  11. (11)Absatz 11Die Kulturbeiräte geben sich ihre Geschäftsordnung mit Beschluss bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder.
  12. (12)Absatz 12Die Geschäftsstelle der Kulturbeiräte ist die Kulturförderung Burgenland GmbH für die in den § 4a Abs. 1 angeführten Bereiche. Für alle anderen in § 2 angeführten Bereiche, die nicht durch § 4a ausgenommen sind, übt die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständige Abteilung die Geschäftsstellentätigkeit aus.Die Geschäftsstelle der Kulturbeiräte ist die Kulturförderung Burgenland GmbH für die in den Paragraph 4 a, Absatz eins, angeführten Bereiche. Für alle anderen in Paragraph 2, angeführten Bereiche, die nicht durch Paragraph 4 a, ausgenommen sind, übt die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständige Abteilung die Geschäftsstellentätigkeit aus.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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