(1) Kultur ist die Gesamtheit der menschlichen Bestrebungen, die Lebensbedingungen und Lebensformen der Gesellschaft nach ethischen, ästhetischen und humanen Werten zu gestalten und zu verbessern.
(2) Das Land als Träger von Privatrechten hat kulturelle Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 zu fördern, soweit sie im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung liegen. Es hat daher das kulturelle Erbe der Vergangenheit zu pflegen, das zeitgenössische kulturelle Schaffen zu fördern, die schöpferische Selbstentfaltung der Persönlichkeit durch kulturelle Betätigung zu unterstützen, die kulturellen Errungenschaften und Einrichtungen der Bevölkerung allgemein zugänglich zu machen und das Verständnis für sie zu wecken sowie alle Bestrebungen zu unterstützen, die der weiteren Humanisierung der Gesellschaft dienen. Insbesondere sollen lokale und regionale Kulturaktivitäten, welche auch geeignet sind, die Förderung des Gemeinschaftslebens zu unterstützen, gefördert werden.
(2a) Das Land soll nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen insbesondere auch Anregungen zu kultureller Tätigkeit und diesbezügliche Beratung, Information und Hilfestellung leisten. Es soll nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen Veranstaltungen (wie öffentliche Diskussionen, Ausstellungen, Aufführungen, öffentliche Präsentationen) abhalten, Maßnahmen zu kulturpolitischen Schwerpunkten setzen, eigene Rechtsträger für kulturelles Handeln gründen, kulturwissenschaftliche Untersuchungen beauftragen sowie die Öffentlichkeit informieren. Darüber hinaus kann das Land Entwicklungspläne für die einzelnen kulturellen Bereiche erstellen.
(3) Das kulturelle Schaffen ist frei. Die Kulturförderung stellt einen Beitrag zur Sicherung dieser Freiheit dar.
(4) Förderungen sind nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
0 Kommentare zu § 1 Bgld. KFG