§ 3 Bgld. KFG Arten der Förderung

Burgenländisches Kulturförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Förderung der kulturellenkultureller Tätigkeit hatkann insbesondere zu erfolgen durch:

a)1.

Gewährung von Subventionen (z.B.zB Druckkostenzuschüsse, Stipendien, Ehrengaben, Förderungs- und Anerkennungspreise u.dglund dgl.)

b)2.

Gewährung von Annuitäten-, Zinsen-, Kreditkostenzuschüssen sowie Übernahme von Ausfallshaftungen

c)3.

Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben

d)4.

Vergabe von Aufträgen

e)5.

Erwerb von Werken kultureller Bedeutung

f)6.

Durchführung von kulturellen Veranstaltungen

g)7.

Beratung und Hilfeleistung bei kulturellen Vorhaben

h)8.

Herausgabe von kulturellen und wissenschaftlichen Schriften

i)9.

Herstellung von Filmen, Diapositiven, Fotoreproduktionen und Tonträgern

j)10.

Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Kultur und Wissenschaft sowie deren Vermittlung

k)11.

Errichtung und Bereitstellung öffentlicher Gebäude und Einrichtungen (z.B.zB Kultur- und Bildungszentren)

erfolgen.

(2) Die Förderung kann physischennatürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die für das kulturelle Leben von Bedeutung sind.

(3) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist ein angemessener Teil der Bausumme für die künstlerische Ausgestaltung zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 14.03.1981 bis 31.12.2016

(1) Die Förderung der kulturellenkultureller Tätigkeit hatkann insbesondere zu erfolgen durch:

a)1.

Gewährung von Subventionen (z.B.zB Druckkostenzuschüsse, Stipendien, Ehrengaben, Förderungs- und Anerkennungspreise u.dglund dgl.)

b)2.

Gewährung von Annuitäten-, Zinsen-, Kreditkostenzuschüssen sowie Übernahme von Ausfallshaftungen

c)3.

Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben

d)4.

Vergabe von Aufträgen

e)5.

Erwerb von Werken kultureller Bedeutung

f)6.

Durchführung von kulturellen Veranstaltungen

g)7.

Beratung und Hilfeleistung bei kulturellen Vorhaben

h)8.

Herausgabe von kulturellen und wissenschaftlichen Schriften

i)9.

Herstellung von Filmen, Diapositiven, Fotoreproduktionen und Tonträgern

j)10.

Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Kultur und Wissenschaft sowie deren Vermittlung

k)11.

Errichtung und Bereitstellung öffentlicher Gebäude und Einrichtungen (z.B.zB Kultur- und Bildungszentren)

erfolgen.

(2) Die Förderung kann physischennatürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die für das kulturelle Leben von Bedeutung sind.

(3) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist ein angemessener Teil der Bausumme für die künstlerische Ausgestaltung zu verwenden.

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