§ 3 Bgld. KFG Arten der Förderung

Burgenländisches Kulturförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Förderung kultureller Tätigkeit kann insbesondere durch

1.

Gewährung von Subventionen (zB Druckkostenzuschüsse, Stipendien, Ehrengaben, Förderungs- und Anerkennungspreise und dgl.)

2.

Gewährung von Annuitäten-, Zinsen-, Kreditkostenzuschüssen sowie Übernahme von Ausfallshaftungen

3.

Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben

4.

Vergabe von Aufträgen

5.

Erwerb von Werken kultureller Bedeutung

6.

Durchführung von kulturellen Veranstaltungen

7.

Beratung und Hilfeleistung bei kulturellen Vorhaben

8.

Herausgabe von kulturellen und wissenschaftlichen Schriften

9.

Herstellung von Filmen, Diapositiven, Fotoreproduktionen und Tonträgern

10.

Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Kultur und Wissenschaft sowie deren Vermittlung

11.

Errichtung und Bereitstellung öffentlicher Gebäude und Einrichtungen (zB Kultur- und Bildungszentren)

erfolgen.

(2) Die Förderung kann natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die für das kulturelle Leben von Bedeutung sind.

(3) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist ein angemessener Teil der Bausumme für die künstlerische Ausgestaltung zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsDie Förderung kultureller Tätigkeit kann insbesondere durch
    1. 1.Ziffer einsGewährung von Subventionen (zB Druckkostenzuschüsse, Stipendien, Ehrengaben, Förderungs- und Anerkennungspreise und dgl.)
    2. 2.Ziffer 2Gewährung von Annuitäten-, Zinsen-, Kreditkostenzuschüssen sowie Übernahme von Ausfallshaftungen
    3. 3.Ziffer 3Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben
    4. 4.Ziffer 4Vergabe von Aufträgen
    5. 5.Ziffer 5Erwerb von Werken kultureller Bedeutung
    6. 6.Ziffer 6Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
    7. 7.Ziffer 7Beratung und Hilfeleistung bei kulturellen Vorhaben
    8. 8.Ziffer 8Herausgabe von kulturellen und wissenschaftlichen Schriften
    9. 9.Ziffer 9Herstellung von Film-, Ton- und Bildmedien
    10. 10.Ziffer 10Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Kultur und Wissenschaft sowie deren Vermittlung
    11. 11.Ziffer 11Errichtung und Bereitstellung öffentlicher Gebäude und Einrichtungen (zB Kultur- und Bildungszentren)
    erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Förderung kann natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die für das kulturelle Leben von Bedeutung sind.
  3. (3)Absatz 3Bei der Errichtung von baulichen Anlagen des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist ein angemessener Teil der Bausumme für die künstlerische Ausgestaltung zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2025
(1) Die Förderung kultureller Tätigkeit kann insbesondere durch

1.

Gewährung von Subventionen (zB Druckkostenzuschüsse, Stipendien, Ehrengaben, Förderungs- und Anerkennungspreise und dgl.)

2.

Gewährung von Annuitäten-, Zinsen-, Kreditkostenzuschüssen sowie Übernahme von Ausfallshaftungen

3.

Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben

4.

Vergabe von Aufträgen

5.

Erwerb von Werken kultureller Bedeutung

6.

Durchführung von kulturellen Veranstaltungen

7.

Beratung und Hilfeleistung bei kulturellen Vorhaben

8.

Herausgabe von kulturellen und wissenschaftlichen Schriften

9.

Herstellung von Filmen, Diapositiven, Fotoreproduktionen und Tonträgern

10.

Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Kultur und Wissenschaft sowie deren Vermittlung

11.

Errichtung und Bereitstellung öffentlicher Gebäude und Einrichtungen (zB Kultur- und Bildungszentren)

erfolgen.

(2) Die Förderung kann natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die für das kulturelle Leben von Bedeutung sind.

(3) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist ein angemessener Teil der Bausumme für die künstlerische Ausgestaltung zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsDie Förderung kultureller Tätigkeit kann insbesondere durch
    1. 1.Ziffer einsGewährung von Subventionen (zB Druckkostenzuschüsse, Stipendien, Ehrengaben, Förderungs- und Anerkennungspreise und dgl.)
    2. 2.Ziffer 2Gewährung von Annuitäten-, Zinsen-, Kreditkostenzuschüssen sowie Übernahme von Ausfallshaftungen
    3. 3.Ziffer 3Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben
    4. 4.Ziffer 4Vergabe von Aufträgen
    5. 5.Ziffer 5Erwerb von Werken kultureller Bedeutung
    6. 6.Ziffer 6Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
    7. 7.Ziffer 7Beratung und Hilfeleistung bei kulturellen Vorhaben
    8. 8.Ziffer 8Herausgabe von kulturellen und wissenschaftlichen Schriften
    9. 9.Ziffer 9Herstellung von Film-, Ton- und Bildmedien
    10. 10.Ziffer 10Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Kultur und Wissenschaft sowie deren Vermittlung
    11. 11.Ziffer 11Errichtung und Bereitstellung öffentlicher Gebäude und Einrichtungen (zB Kultur- und Bildungszentren)
    erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Förderung kann natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die für das kulturelle Leben von Bedeutung sind.
  3. (3)Absatz 3Bei der Errichtung von baulichen Anlagen des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist ein angemessener Teil der Bausumme für die künstlerische Ausgestaltung zu verwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten