§ 2 Bgld. KFG Bereiche der Förderung

Burgenländisches Kulturförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Im Sinne des § 1 sind insbesondere zu fördern:

a) Kulturelles Ausstellungswesen

b)1.

Betrieb kultureller Einrichtungen

2.

Kulturelles Ausstellungswesen

c)3.

Bildende Kunst

d)4.

Büchereiwesen

e)5.

Darstellende Kunst

f)6.

Denkmal- und Ortsbildpflege

g)7.

Erwachsenenbildung und Kulturanimation

h)8.

Festspiele

i)9.

Film- und Fotowesen

j)10.

Gedenkfeiern und Feste

k)11.

Volkskultur und kulturelles Erbe (Heimat- und Brauchtumspflege)

l)12.

Kulturaustausch

m)13.

Literatur

n)14.

Medien

o)15.

Museumswesen

p)16.

Musik

q)17.

Schöpferische Freizeitgestaltung und Kulturanimation

r)18.

Volkskunst

s)19.

Wissenschaft und Forschung

t)20.

Wissenschaftliches Archiv- und Bibliothekswesen

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 14.03.1981 bis 31.12.2016

Im Sinne des § 1 sind insbesondere zu fördern:

a) Kulturelles Ausstellungswesen

b)1.

Betrieb kultureller Einrichtungen

2.

Kulturelles Ausstellungswesen

c)3.

Bildende Kunst

d)4.

Büchereiwesen

e)5.

Darstellende Kunst

f)6.

Denkmal- und Ortsbildpflege

g)7.

Erwachsenenbildung und Kulturanimation

h)8.

Festspiele

i)9.

Film- und Fotowesen

j)10.

Gedenkfeiern und Feste

k)11.

Volkskultur und kulturelles Erbe (Heimat- und Brauchtumspflege)

l)12.

Kulturaustausch

m)13.

Literatur

n)14.

Medien

o)15.

Museumswesen

p)16.

Musik

q)17.

Schöpferische Freizeitgestaltung und Kulturanimation

r)18.

Volkskunst

s)19.

Wissenschaft und Forschung

t)20.

Wissenschaftliches Archiv- und Bibliothekswesen

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