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(2) Dem Schlichtungsorgan steht als Aufwandsentschädigung zu:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) |
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(4) Der oder dem Vorsitzenden (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und den beigezogenen Sachverständigen der Bezirksschiedskommission stehen folgende Aufwandsentschädigungen zu:
bei einer Verhandlungsdauer bis zu zwei Stunden 21,8 Euro,
bei einer Verhandlungsdauer über zwei Stunden 32,7 Euro.
(5) Als Amtskosten gemäß § 120 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 gelten die den Bezirksschiedskommissionen in einem Verfahren über Schadenersatzansprüche erwachsenen Kosten gemäß Abs. 1, 3 und 4 sowie allfällige Barauslagen einschließlich der gemäß § 120 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 vorschussweise ausbezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens.
(2) Dem Schlichtungsorgan steht als Aufwandsentschädigung zu:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) |
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(4) Der oder dem Vorsitzenden (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und den beigezogenen Sachverständigen der Bezirksschiedskommission stehen folgende Aufwandsentschädigungen zu:
bei einer Verhandlungsdauer bis zu zwei Stunden 21,8 Euro,
bei einer Verhandlungsdauer über zwei Stunden 32,7 Euro.
(5) Als Amtskosten gemäß § 120 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 gelten die den Bezirksschiedskommissionen in einem Verfahren über Schadenersatzansprüche erwachsenen Kosten gemäß Abs. 1, 3 und 4 sowie allfällige Barauslagen einschließlich der gemäß § 120 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 vorschussweise ausbezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens.