§ 30 Bgld. JagdKPV

Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999

(1) Der Burgenländische Landesjagdverband hatDie Bezirksverwaltungsbehörden haben die Weiterbildungskurse für die Jagdschutzorgane zu veranstaltenorganisieren. Dabei sindSie können sich dabei natürlicher oder juristischer Personen für die Durchführung bedienen.

(2) Die Jagdschutzorgane sind insbesondere über die gesetzlichen Bestimmungen und fachlichen Kenntnisse, die sich für ihre Tätigkeit als Jagdschutzorgan aus den Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2017LGBl. Nr. 11/2021, ergeben, zu unterrichten. Der Burgenländische Landesjagdverband kann sich dabei natürlicher oder juristischer Personen für die Durchführung der Weiterbildungskurse bedienen.

(2) Der Burgenländische Landesjagdverband hat Art und Umfang der Weiterbildungskurse festzulegen und der Burgenländischen Landesregierung vorweg zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Finanzierung der Weiterbildungskurse hat gemäß § 169 Abs. 1 Z 4 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, durch die Mittel der Jagdabgabe zu erfolgen.

Stand vor dem 31.01.2023

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.01.2023

(1) Der Burgenländische Landesjagdverband hatDie Bezirksverwaltungsbehörden haben die Weiterbildungskurse für die Jagdschutzorgane zu veranstaltenorganisieren. Dabei sindSie können sich dabei natürlicher oder juristischer Personen für die Durchführung bedienen.

(2) Die Jagdschutzorgane sind insbesondere über die gesetzlichen Bestimmungen und fachlichen Kenntnisse, die sich für ihre Tätigkeit als Jagdschutzorgan aus den Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2017LGBl. Nr. 11/2021, ergeben, zu unterrichten. Der Burgenländische Landesjagdverband kann sich dabei natürlicher oder juristischer Personen für die Durchführung der Weiterbildungskurse bedienen.

(2) Der Burgenländische Landesjagdverband hat Art und Umfang der Weiterbildungskurse festzulegen und der Burgenländischen Landesregierung vorweg zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Finanzierung der Weiterbildungskurse hat gemäß § 169 Abs. 1 Z 4 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, durch die Mittel der Jagdabgabe zu erfolgen.

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