Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat ein Zeugnis, in dem bestätigt wird, dass die Ausbildungsteilnehmerin oder der Ausbildungsteilnehmer die gesamte Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer erfolgreich absolviert hat, und einen Ausbildungsnachweis, der das Ausmaß der Unterrichtseinheiten und Praktikumsstunden in den jeweiligen Unterrichtsfächern und Praktikumsbereichen beinhaltet, auszustellen und beides mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
0 Kommentare zu § 9 Bgld. HAV