(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission setzt sich aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zusammen, wobei eine Lehrkraft in den Gegenständen „Grundpflege und Beobachtung“ oder „Haushaltsführung“ unterrichtet haben muss.
(3) Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 2 Abs. 2 Z 4). Bei Verhinderung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters führt den Vorsitz die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
(4) Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der Abschlussprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen.
(5) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist:
1. | die Bestätigung der Erfüllung der Teilnahmepflicht; | |||||||||
2. | das Vorliegen der Bestätigung, dass das Praktikum positiv abgeschlossen wurde; | |||||||||
3. | der positive Abschluss der Einzelprüfung im Sinne des § 10 der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung und | |||||||||
4. | die Bestätigung über die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung. |
(6) Die Abschlussprüfung hat durch Fallbeispiele oder in Form von Einzelfragen pro Fach zu erfolgen.
(7) Die Beurteilung hat durch „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(8) Die Abschlussprüfung darf zwei Mal wiederholt werden.
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