(1) Ausbildungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Ihr steht das Recht zu, die Einrichtungen in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen.
(2) Den mit der Durchführung der Aufsicht beauftragten Personen sind die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es ist ihnen jederzeit der Zutritt zu den Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen der Einrichtung zu gestatten und ihnen Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Einrichtung mitzuteilen.
(4) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Einrichtung die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist bescheidmäßig vorzuschreiben. Werden die festgestellten Mängel trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben, ist die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen.
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