(1) Ausbildungseinrichtungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung von Ausbildungseinrichtungen für Heimhelferinnen und Heimhelfer ist mit Bescheid zu erteilen, wenn
1. | die Verlässlichkeit der Rechtsträgerin oder des Rechtsträgers oder der für diese oder diesen handelnden Personen nachgewiesen ist; | |||||||||
2. | die von ihnen angebotene Ausbildung den in § 6 festgelegten Ausbildungsinhalten entspricht und an dieser Ausbildungseinrichtung nach bundesrechtlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung (UBV)“ angeboten werden darf; | |||||||||
3. | für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte entsprechend fachlich und pädagogisch geeignetes Lehrpersonal zur Verfügung steht; | |||||||||
4. | eine fachlich und persönlich geeignete Ausbildungsleiterin oder ein fachlich und persönlich geeigneter Ausbildungsleiter bzw. eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ernannt wurden; | |||||||||
5. | für die Ausbildung geeignete Räumlichkeiten sowie entsprechende Lehrmittel zur Verfügung stehen und | |||||||||
6. | die Möglichkeit der Fortbildung und Ergänzungsausbildung gewährleistet ist. |
(3) Der Bescheid hat neben der Entscheidung über den Antrag die erforderlichen Auflagen zu enthalten.
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