(1) Diese Verordnung trifft Regelungen über die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die Aufsicht über diese Ausbildungseinrichtungen, das erforderliche Lehrpersonal sowie die Gestaltung der Prüfungen für die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer.
(2) Weiters werden die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer sowie deren Fortbildung geregelt.
(1) Ausbildungseinrichtungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung von Ausbildungseinrichtungen für Heimhelferinnen und Heimhelfer ist mit Bescheid zu erteilen, wenn
1. | die Verlässlichkeit der Rechtsträgerin oder des Rechtsträgers oder der für diese oder diesen handelnden Personen nachgewiesen ist; | |||||||||
2. | die von ihnen angebotene Ausbildung den in § 6 festgelegten Ausbildungsinhalten entspricht und an dieser Ausbildungseinrichtung nach bundesrechtlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung (UBV)“ angeboten werden darf; | |||||||||
3. | für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte entsprechend fachlich und pädagogisch geeignetes Lehrpersonal zur Verfügung steht; | |||||||||
4. | eine fachlich und persönlich geeignete Ausbildungsleiterin oder ein fachlich und persönlich geeigneter Ausbildungsleiter bzw. eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ernannt wurden; | |||||||||
5. | für die Ausbildung geeignete Räumlichkeiten sowie entsprechende Lehrmittel zur Verfügung stehen und | |||||||||
6. | die Möglichkeit der Fortbildung und Ergänzungsausbildung gewährleistet ist. |
(3) Der Bescheid hat neben der Entscheidung über den Antrag die erforderlichen Auflagen zu enthalten.
(1) Ausbildungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Ihr steht das Recht zu, die Einrichtungen in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen.
(2) Den mit der Durchführung der Aufsicht beauftragten Personen sind die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es ist ihnen jederzeit der Zutritt zu den Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen der Einrichtung zu gestatten und ihnen Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Einrichtung mitzuteilen.
(4) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Einrichtung die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist bescheidmäßig vorzuschreiben. Werden die festgestellten Mängel trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben, ist die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen.
Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, Heimhelferinnen und Heimhelfer in die Lage zu versetzen, betreuungsbedürftigen Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne einer Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe beizustehen. Weiters sind die Heimhelferinnen oder Heimhelfer zu schulen, die Betreuung bei der Basisversorgung einschließlich der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln zu unterstützen.
(1) Die Ausbildung umfasst 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung.
(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften (Ärztin oder Arzt, Psychologin oder Psychologe, Angehörige oder Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- oder Fachsozialbetreuerin oder Diplom- oder Fachsozialbetreuer, Heimhelferin oder Heimhelfer usw.) durchzuführen.
(3) Für die Vermittlung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die in der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgung-Ausbildungsverordnung vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.
(4) Eine Unterrichtseinheit (UE) im Rahmen der theoretischen Ausbildung umfasst 50 Minuten.
(5) Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend. Es dürfen nicht mehr Fehlzeiten als 10 vH der gesamten Ausbildungsdauer und nicht mehr als 20 vH in einem der Wissensgebiete gemäß § 6 vorliegen.
(6) Die Ausbildung ist innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten zu absolvieren.
(1) Die theoretische Ausbildung hat folgende Ausbildungsinhalte und folgende Unterrichtseinheiten aufzuweisen:
1. | Dokumentation | 4 UE |
2. | Ethik und Berufskunde | 8 UE |
3. | Erste Hilfe | 20 UE |
4. | Grundzüge der angewandten Hygiene | 6 UE |
5. | Grundpflege und Beobachtung (UBV) | 60 UE |
6. | Grundzüge der Pharmakologie (UBV) | 20 UE |
7. | Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde | 8 UE |
8. | Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation (UBV) | 20 UE |
9. | Haushaltsführung | 12 UE |
10. | Grundzüge der Gerontologie | 10 UE |
11. | Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung | 26 UE |
12. | Grundzüge der sozialen Sicherheit | 6 UE |
(2) In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind insbesondere folgende Lehrziele zu verfolgen:
1. | Dokumentation: | |||||||||
Die Bedeutung einer prozessorientierten Arbeitsplanung kennen. Planungen im selbständigen Bereich der Heimhilfe durchführen können und die geplanten Maßnahmen umsetzen, dokumentieren und evaluieren können. | ||||||||||
2. | Ethik und Berufskunde: | |||||||||
Den Menschen im Zusammenhang mit seinem gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Hintergrund als Individuum wahrnehmen und diese Erkenntnisse zur Grundlage der Betreuungsarbeit zu machen. Die wichtigsten Einrichtungen und Berufsgruppen im Gesundheits- und Sozialbereich und deren Aufgaben- und Arbeitsbereiche kennenlernen. | ||||||||||
3. | Erste Hilfe: | |||||||||
Kenntnisse und praktische Fertigkeiten erwerben, um adäquate Hilfeleistungen durchführen und die entsprechenden Maßnahmen veranlassen zu können. Mögliche Gefahrenquellen erkennen und Maßnahmen der Unfallverhütung einleiten können. | ||||||||||
4. | Grundzüge der angewandten Hygiene: | |||||||||
Hygiene als Selbst- und Fremdschutz, als Beitrag zum allgemeinen Wohlbefinden und als ganzheitliche Krankheitsverhütung erkennen und praktisch umsetzen lernen. | ||||||||||
5. | Grundpflege und Beobachtung: | |||||||||
Dieses Modul ist Teil des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“. Die Bedeutung von Alter, Behinderung und chronischer Krankheit verstehen; häufige Erscheinungsformen und die jeweiligen Charakteristika benennen und kennen; die richtigen Betreuungsaktivitäten ableiten können; körperliche und seelische Veränderungen wahrnehmen, beobachten und erkennen können; erlernen, die Beobachtungen zu beschreiben, die richtigen Aufgaben für sich und die Zuständigkeit anderer Berufsgruppen zu erkennen und an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den Angehörigen erkennen; die praktische Durchführung pflegerischer Grundtechniken erlernen; Beschaffungs- und Finanzierungsmöglichkeiten von Pflegematerialien und Pflegebehelfen kennen. | ||||||||||
6. | Grundzüge der Pharmakologie: | |||||||||
Darreichungsformen und Wirkungsweisen von Arzneimitteln sowie die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen bei deren Verabreichung kennen und damit umzugehen lernen. | ||||||||||
7. | Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde: | |||||||||
Grundlagen der Ernährungslehre und relevante Kostarten kennen und bedürfnis- und bedarfsgerechte Menüpläne beurteilen können. | ||||||||||
8. | Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation: | |||||||||
Die Fähigkeit erlangen, in Kenntnis ergonomischer Prinzipien unter besonderer Berücksichtigung körperschonender Arbeitsweisen und mit dem Einsatz von Hilfsmitteln zu arbeiten; Ziele der Ergotherapie und Ziele der Physiotherapie kennen; einfache physikalische Hilfsmittel einsetzen und anwenden können; Beschaffungs- und Finanzierungsmöglichkeiten von ergo- und physiotherapeutischen Hilfsmitteln (Behelfen) kennen. | ||||||||||
9. | Haushaltsführung: | |||||||||
Effiziente Methoden der Haushaltsführung unter Wahrung der Individualität des betreuten Haushalts kennen und anwenden können; Kenntnisse über Grundsätze und Maßnahmen zum Umweltschutz und der Unfallverhütung und zur senioren-, pflege- und behindertengerechten Wohnungsausstattung erwerben, vermitteln und umsetzen können. | ||||||||||
10. | Grundzüge der Gerontologie: | |||||||||
Die Zusammenhänge zwischen Individuum und Gesellschaft ausgehend vom persönlichen Erleben und Verhalten verstehen lernen; darüber hinaus die psychische Entwicklung des Menschen in den verschiedenen Phasen des Alters bis zum Sterben zu wissen und altersbedingte körperliche und psychische Veränderungen besser zu verstehen. | ||||||||||
11. | Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung: | |||||||||
Gespräche erleben und erfahren und aus der Reflexion und persönlichen Erfahrung die Zusammenhänge von Kommunikation und Konflikt erkennen können, um Konfliktlösungen durch das Anwenden verschiedener Kommunikationsformen herbeiführen zu können. | ||||||||||
12. | Grundzüge der sozialen Sicherheit: | |||||||||
Die wichtigsten sozialrechtlichen Bestimmungen kennenlernen; berufsrelevante Grundlagen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts kennen und deren Bedeutung für die eigene Berufspraxis verstehen sowie sozialhilferechtliche, schadenersatzrechtliche und sachwalterrechtliche Bestimmungen kennen und verstehen. |
(1) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden und hat die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu beinhalten. Von den 200 Stunden sind 120 Stunden im ambulanten Bereich der Betreuung zu Hause und 80 Stunden in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß §§ 35 und 36 Bgld. SHG 2000 zu absolvieren.
(2) Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass eine entsprechende Anzahl von Praktikumsplätzen zur Verfügung steht, sowie die praktische Ausbildung zu koordinieren und die Qualität des Praktikums sicherzustellen.
(3) Die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer dürfen im Rahmen ihres Praktikums nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(4) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber einer Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert wird, hat für jede Praktikantin oder jeden Praktikanten über die bei ihr oder ihm abgeleisteten Stunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
1. | Beginn und Ende des Praktikums; | |||||||||
2. | Anzahl und Inhalt der geleisteten Praktikumsstunden; | |||||||||
3. | Art des Praktikums (ambulant, teilstationär, stationär) und | |||||||||
4. | die Beurteilung, ob der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder nicht. |
(5) Eine praktische Ausbildung darf ein Mal wiederholt werden.
(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission setzt sich aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zusammen, wobei eine Lehrkraft in den Gegenständen „Grundpflege und Beobachtung“ oder „Haushaltsführung“ unterrichtet haben muss.
(3) Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 2 Abs. 2 Z 4). Bei Verhinderung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters führt den Vorsitz die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
(4) Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der Abschlussprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen.
(5) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist:
1. | die Bestätigung der Erfüllung der Teilnahmepflicht; | |||||||||
2. | das Vorliegen der Bestätigung, dass das Praktikum positiv abgeschlossen wurde; | |||||||||
3. | der positive Abschluss der Einzelprüfung im Sinne des § 10 der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung und | |||||||||
4. | die Bestätigung über die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung. |
(6) Die Abschlussprüfung hat durch Fallbeispiele oder in Form von Einzelfragen pro Fach zu erfolgen.
(7) Die Beurteilung hat durch „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(8) Die Abschlussprüfung darf zwei Mal wiederholt werden.
Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat ein Zeugnis, in dem bestätigt wird, dass die Ausbildungsteilnehmerin oder der Ausbildungsteilnehmer die gesamte Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer erfolgreich absolviert hat, und einen Ausbildungsnachweis, der das Ausmaß der Unterrichtseinheiten und Praktikumsstunden in den jeweiligen Unterrichtsfächern und Praktikumsbereichen beinhaltet, auszustellen und beides mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(1) Ist eine Ausbildungsteilnehmerin oder ein Ausbildungsteilnehmer durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes oder sonstiger naher Angehöriger, verhindert zur Abschlussprüfung anzutreten, hat sie oder er die Abschlussprüfung zum ehest möglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt eine Ausbildungsteilnehmerin oder ein Ausbildungsteilnehmer zu der Abschlussprüfung nicht an, obwohl kein Verhinderungsgrund nach Abs. 1 vorliegt, ist der Nichtantritt einem „nicht bestanden“ gleichzusetzen.
(3) Über das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Glaubhaftmachung durch die Ausbildungsteilnehmerin oder den Ausbildungsteilnehmer.
(1) Über die Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere zu enthalten hat:
1. | Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission; | |||||||||
2. | Datum der Abschlussprüfung; | |||||||||
3. | Namen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer; | |||||||||
4. | Prüfungsfächer; | |||||||||
5. | Prüfungsfragen; | |||||||||
6. | Beurteilung der Abschlussprüfung sowie der Teilprüfungen und | |||||||||
7. | Begründung der Beurteilung der Abschlussprüfung. |
(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Anpassungslehrgängen nach dem Bgld. SBBG sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht bzw. an den notwendigen Praktika verpflichtet.
(2) Sie dürfen im Rahmen ihrer Praktika nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Die Leistungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind gemäß § 8 zu beurteilen.
(4) Wird ein Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf er höchstens einmal wiederholt werden. Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeit ist eine nochmalige Absolvierung des Anpassungslehrgangs nicht zulässig.
(5) Über den erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgang ist eine Bestätigung auszustellen, die die Beurteilung des Anpassungslehrgangs zu enthalten hat. Die Bestätigung ist von der Leitung der Heimhilfeausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung oder des Anpassungslehrgangs sind 16 Stunden Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Mai 2011 über die Ausbildungseinrichtungen sowie über die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer (Burgenländische Heimhilfeausbildungs-Verordnung - Bgld. HAV)
StF: LGBl. Nr. 42/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetzes - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011, wird verordnet: