§ 12 Bgld. HAV Anpassungslehrgang

Bgld. HAV - Burgenländische Heimhilfeausbildungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Anpassungslehrgängen nach dem Bgld. SBBG sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht bzw. an den notwendigen Praktika verpflichtet.

(2) Sie dürfen im Rahmen ihrer Praktika nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.

(3) Die Leistungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind gemäß § 8 zu beurteilen.

(4) Wird ein Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf er höchstens einmal wiederholt werden. Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeit ist eine nochmalige Absolvierung des Anpassungslehrgangs nicht zulässig.

(5) Über den erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgang ist eine Bestätigung auszustellen, die die Beurteilung des Anpassungslehrgangs zu enthalten hat. Die Bestätigung ist von der Leitung der Heimhilfeausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

In Kraft seit 08.06.2011 bis 31.12.9999
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