§ 11 Bgld. HAV Abschlussprüfungsprotokoll

Bgld. HAV - Burgenländische Heimhilfeausbildungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Über die Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere zu enthalten hat:

1.

Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission;

2.

Datum der Abschlussprüfung;

3.

Namen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer;

4.

Prüfungsfächer;

5.

Prüfungsfragen;

6.

Beurteilung der Abschlussprüfung sowie der Teilprüfungen und

7.

Begründung der Beurteilung der Abschlussprüfung.

(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

In Kraft seit 08.06.2011 bis 31.12.9999
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