(1) Über die Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere zu enthalten hat:
1. | Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission; | |||||||||
2. | Datum der Abschlussprüfung; | |||||||||
3. | Namen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer; | |||||||||
4. | Prüfungsfächer; | |||||||||
5. | Prüfungsfragen; | |||||||||
6. | Beurteilung der Abschlussprüfung sowie der Teilprüfungen und | |||||||||
7. | Begründung der Beurteilung der Abschlussprüfung. |
(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
0 Kommentare zu § 11 Bgld. HAV