§ 73 Bgld. GL Abstimmung

Bgld. GL - Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Aufstehen und Sitzenbleiben, außer der Präsident des Landtages ordnet ausdrücklich die Abstimmung durch Handerheben an.

(2) Der Präsident des Landtages kann jedoch nach eigenem Ermessen von vornherein, oder wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen. Wenn mindestens sechs Landtagsabgeordnete vor Eingang in das Abstimmungsverfahren die Durchführung einer namentlichen Abstimmung verlangen, ist diesem Verlangen ohne weiteres stattzugeben. Dieses Verlangen ist schriftlich vorzubringen.

(3) Jedem Landtagsabgeordneten steht es frei, vor jeder Abstimmung zu verlangen, daß der Präsident des Landtages die Zahl der für oder gegen den Antrag Stimmenden bekannt gibt.

(4) Bei einer namentlichen Abstimmung ist folgender Vorgang einzuhalten: Sobald die Abstimmung vom Präsidenten des Landtages angeordnet ist, haben die Landtagsabgeordneten ihre Plätze einzunehmen. Vom Präsidenten des Landtages bestimmte Bedienstete der Landtagsdirektion begeben sich zu den ihnen zugewiesenen Bankreihen und nehmen von jedem Landtagsabgeordneten dessen Stimmzettel in Empfang. Die Stimmzettel tragen die Namen der Landtagsabgeordneten und die Bezeichnung „ja“ oder „nein“. Die Stimmzettel sind in zwei verschiedenen Farben herzustellen, je nach dem sie auf „ja“ oder „nein“ lauten. Die Landtagsdirektion hat jedem Landtagsabgeordneten eine entsprechende Anzahl vorgedruckter Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Die mit der Abnahme der Stimmzettel beauftragten Bediensteten haben, sobald der Präsident des Landtages die Abstimmung für beendigt erklärt, jeder für sich die Stimmzählung vorzunehmen und deren Ergebnis dem Präsidenten des Landtages sofort mitzuteilen, der das Gesamtergebnis verkündet. Die Namen der Landtagsabgeordneten sind, je nach dem sie mit „ja“ oder „nein“ gestimmt haben, in das Wortprotokoll der Sitzung aufzunehmen.

(5) Auf Vorschlag des Präsidenten des Landtages oder auf schriftlichen Antrag von zehn Landtagsabgeordneten kann der Landtag eine geheime Abstimmung beschließen. Diese findet durch Abgabe von Stimmzetteln statt, die mit „ja“ oder „nein“ vorgedruckt sind. Die Landtagsabgeordneten werden namentlich aufgerufen. Die Abstimmenden werden gezählt, und jeder legt seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne.

(6) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

In Kraft seit 18.12.2013 bis 31.12.9999
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