§ 69 Bgld. GL Schluß der Debatte

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens zwei Debattenredner gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners gestellt werden und ist vom Präsidenten des Landtages ohne Unterstützungsfrage zur Abstimmung zu bringen.

(2) Spricht sich die Mehrheit für den Schluß der Debatte aus, so können die für und gegen die Vorlage eingeschriebenen Debattenredner je einen Redner aus ihrer Mitte bestimmen(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 76/2013)

(3) Landtagsabgeordnete, die einen Abänderungsantrag stellen wollen, können, falls Schluss der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schluss dem Präsidenten des Landtages und jedem Landtagsklub übergeben. Der Präsident hat den Beschlussantrag dem Landtag mitzuteilen und wenn der Antrag nicht durch Unterfertigung gehörig unterstützt ist, die Unterstützungsfrage zu stellen.

(4) Nach Schluß der Debatte dürfen nur die bestimmten Redner, der Berichterstatter und bei einem selbständigen Antrag von Landtagsabgeordneten der Antragsteller das Wort ergreifen.

(5) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung nach Schluß der Debatte das Wort, so gilt diese aufs neue eröffnet(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 76/2013)

(6) Bei der Debatte über den Landesvoranschlag, ferner bei der zweiten Lesung von Verfassungsgesetzen muß von jeder Partei, die einen Landtagsabgeordneten in einen den Landesvoranschlag bzw. das Verfassungsgesetz vorberatenden Ausschuß entsendet hat, mindestens ein Redner zum Wort kommen können.

(Anm. zu Abs. 3: LGBl. Nr. 74/2005)

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 25.10.2005 bis 17.12.2013

(1) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens zwei Debattenredner gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners gestellt werden und ist vom Präsidenten des Landtages ohne Unterstützungsfrage zur Abstimmung zu bringen.

(2) Spricht sich die Mehrheit für den Schluß der Debatte aus, so können die für und gegen die Vorlage eingeschriebenen Debattenredner je einen Redner aus ihrer Mitte bestimmen(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 76/2013)

(3) Landtagsabgeordnete, die einen Abänderungsantrag stellen wollen, können, falls Schluss der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schluss dem Präsidenten des Landtages und jedem Landtagsklub übergeben. Der Präsident hat den Beschlussantrag dem Landtag mitzuteilen und wenn der Antrag nicht durch Unterfertigung gehörig unterstützt ist, die Unterstützungsfrage zu stellen.

(4) Nach Schluß der Debatte dürfen nur die bestimmten Redner, der Berichterstatter und bei einem selbständigen Antrag von Landtagsabgeordneten der Antragsteller das Wort ergreifen.

(5) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung nach Schluß der Debatte das Wort, so gilt diese aufs neue eröffnet(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 76/2013)

(6) Bei der Debatte über den Landesvoranschlag, ferner bei der zweiten Lesung von Verfassungsgesetzen muß von jeder Partei, die einen Landtagsabgeordneten in einen den Landesvoranschlag bzw. das Verfassungsgesetz vorberatenden Ausschuß entsendet hat, mindestens ein Redner zum Wort kommen können.

(Anm. zu Abs. 3: LGBl. Nr. 74/2005)

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