§ 67 Bgld. GL Redezeit

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages auf Vorschlag des Präsidenten des Landtages oder auf Antrag eines Landtagsabgeordneten sowohl für die Generaldebatte als auch für die Spezialdebatte beschließen, daß die Redezeit eines jeden Redners ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Der Beschluß ist ohne Debatte zu erfassen. Diese Beschränkung gilt nicht für den Berichterstatter.

(2) Auf weniger als 1510 Minuten darf die Redezeit nicht herabgesetzt werden.

(Anm. zu Abs. 2: LGBl. Nr. 45/1998)

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 17.06.1998 bis 17.12.2013

(1) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages auf Vorschlag des Präsidenten des Landtages oder auf Antrag eines Landtagsabgeordneten sowohl für die Generaldebatte als auch für die Spezialdebatte beschließen, daß die Redezeit eines jeden Redners ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Der Beschluß ist ohne Debatte zu erfassen. Diese Beschränkung gilt nicht für den Berichterstatter.

(2) Auf weniger als 1510 Minuten darf die Redezeit nicht herabgesetzt werden.

(Anm. zu Abs. 2: LGBl. Nr. 45/1998)

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