§ 21 Bgld. BPMG 2016 Verarbeitung von Daten

Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist

1.

die Landesregierung ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes benötigten Daten und

2.

das Österreichische Institut für Bautechnik ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die Vollziehung der Bestimmungen des III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 benötigten Daten

automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Landesregierung und das Österreichische Institut für Bautechnik sind ermächtigt, einander Daten zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist.

(3) Daten, die im Zusammenhang mit der Marktüberwachung erhoben werden, dürfen an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten übermittelt werden, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erforderlich ist.

  1. (1)Absatz einsSoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist
    1. 1.Ziffer einsdie Landesregierung ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes benötigten Daten und
    2. 2.Ziffer 2das Österreichische Institut für Bautechnik ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die Vollziehung der Bestimmungen des V. und VI. Kapitels der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und dieses Abschnitts benötigten Datendas Österreichische Institut für Bautechnik ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die Vollziehung der Bestimmungen des römisch fünf. und römisch VI. Kapitels der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und dieses Abschnitts benötigten Daten
    automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung und das Österreichische Institut für Bautechnik sind ermächtigt, einander Daten zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3Daten, die im Zusammenhang mit der Marktüberwachung erhoben werden, dürfen an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten übermittelt werden, soweit dies für den Informationsaustausch und die Amtshilfe nach den Art. 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und Art. 12 der Richtlinie 2009/125/EG erforderlich ist.Daten, die im Zusammenhang mit der Marktüberwachung erhoben werden, dürfen an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten übermittelt werden, soweit dies für den Informationsaustausch und die Amtshilfe nach den Artikel 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und Artikel 12, der Richtlinie 2009/125/EG erforderlich ist.

Stand vor dem 25.09.2024

In Kraft vom 25.05.2018 bis 25.09.2024
(1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist

1.

die Landesregierung ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes benötigten Daten und

2.

das Österreichische Institut für Bautechnik ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die Vollziehung der Bestimmungen des III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 benötigten Daten

automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Landesregierung und das Österreichische Institut für Bautechnik sind ermächtigt, einander Daten zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist.

(3) Daten, die im Zusammenhang mit der Marktüberwachung erhoben werden, dürfen an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten übermittelt werden, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erforderlich ist.

  1. (1)Absatz einsSoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist
    1. 1.Ziffer einsdie Landesregierung ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes benötigten Daten und
    2. 2.Ziffer 2das Österreichische Institut für Bautechnik ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die Vollziehung der Bestimmungen des V. und VI. Kapitels der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und dieses Abschnitts benötigten Datendas Österreichische Institut für Bautechnik ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die Vollziehung der Bestimmungen des römisch fünf. und römisch VI. Kapitels der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und dieses Abschnitts benötigten Daten
    automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung und das Österreichische Institut für Bautechnik sind ermächtigt, einander Daten zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3Daten, die im Zusammenhang mit der Marktüberwachung erhoben werden, dürfen an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten übermittelt werden, soweit dies für den Informationsaustausch und die Amtshilfe nach den Art. 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und Art. 12 der Richtlinie 2009/125/EG erforderlich ist.Daten, die im Zusammenhang mit der Marktüberwachung erhoben werden, dürfen an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten übermittelt werden, soweit dies für den Informationsaustausch und die Amtshilfe nach den Artikel 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und Artikel 12, der Richtlinie 2009/125/EG erforderlich ist.

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