§ 26 Bgld. BPMG 2016 Strafbestimmungen

Bgld. BPMG 2016 - Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 2a auf dem Markt bereitstellt;ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des Paragraph 2 a, auf dem Markt bereitstellt;
    2. 2.Ziffer 2eine Leistungserklärung entgegen den Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt;eine Leistungserklärung entgegen den Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt;
    3. 3.Ziffer 3den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt;den Verpflichtungen nach den Artikel 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt;
    4. 4.Ziffer 4ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;
    5. 5.Ziffer 5ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt oder verwendet;
    6. 6.Ziffer 6ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
    7. 7.Ziffer 7ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
    8. 8.Ziffer 8ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
    9. 9.Ziffer 9ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;
    10. 10.Ziffer 10sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;
    11. 11.Ziffer 11ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 16b Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16 b, Absatz eins,, 2 oder 4 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
    12. 12.Ziffer 12den Verpflichtungen nach § 16b Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 nicht nachkommt;den Verpflichtungen nach Paragraph 16 b, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 oder 4 nicht nachkommt;
    13. 13.Ziffer 13bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. der Hinweispflicht nach § 16b Abs. 3 nicht nachkommt;bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. der Hinweispflicht nach Paragraph 16 b, Absatz 3, nicht nachkommt;
    14. 14.Ziffer 14vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 16d das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt;vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16 d, das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt;
    15. 15.Ziffer 15die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 16d Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst;die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 5, nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 16 d, Absatz 6, nicht in deutscher Sprache abfasst;
    16. 16.Ziffer 16ein Bauprodukt, das zur Verwendung in Hausinstallationen vorgesehen ist und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen der Bestimmung des § 17a verwendet;ein Bauprodukt, das zur Verwendung in Hausinstallationen vorgesehen ist und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen der Bestimmung des Paragraph 17 a, verwendet;
    17. 17.Ziffer 17einem Auftrag nach § 17e nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;einem Auftrag nach Paragraph 17 e, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    18. 18.Ziffer 18an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 16e eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht den Bestimmungen des § 16e Abs. 2 entspricht;an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem Paragraph 16 e, eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 16 e, Absatz 2, entspricht;
    19. 19.Ziffer 19an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 16e Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch das Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten;an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen Paragraph 16 e, Absatz 3, ein Kennzeichen anbringt, durch das Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten;
    20. 20.Ziffer 20die Nutzer und Nutzerinnen entgegen den Verpflichtungen nach § 16f nicht unterrichtet;die Nutzer und Nutzerinnen entgegen den Verpflichtungen nach Paragraph 16 f, nicht unterrichtet;
    21. 21.Ziffer 21ein Bauprodukt entgegen § 17 Abs. 1 in Verkehr bringt oder entgegen § 17 Abs. 3, 4 und 5 auf dem Markt bereitstellt sowie der Mitteilungspflicht nach § 17 Abs. 2 nicht nachkommt;ein Bauprodukt entgegen Paragraph 17, Absatz eins, in Verkehr bringt oder entgegen Paragraph 17, Absatz 3,, 4 und 5 auf dem Markt bereitstellt sowie der Mitteilungspflicht nach Paragraph 17, Absatz 2, nicht nachkommt;
    22. 22.Ziffer 22den Verpflichtungen nach Art. 3 bis 6 oder Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt;den Verpflichtungen nach Artikel 3 bis 6 oder Artikel 11, Absatz 13, der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt;
    23. 23.Ziffer 23den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach § 25a, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 25 a,, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 4 bis 10 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 10 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 2 500 Euro bis höchstens 50 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Übertretungen nach Abs. 1 sind, soweit der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.Übertretungen nach Absatz eins, sind, soweit der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.
  5. (5)Absatz 5Geldstrafen nach Abs. 1 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.Geldstrafen nach Absatz eins, fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
  6. (6)Absatz 6Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1, 3 bis 14, 18, 19 und 21 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 14, 18, 19 und 21 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
In Kraft seit 26.09.2024 bis 31.12.9999
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